Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Weisbach hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 27.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Weisbach gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 15 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle | 19,00 |
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| (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen | 38,00 |
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| (2 Särge und bis zu 4 Urnen) |
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| 1.1.2 |
| Erdreihengrabstätten |
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| 1.1.2.1 | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) | 16,00 |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen | 30,00 |
| 1.2.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| 1.2.2.1 | Urnenreihengrabstätten (1 Grabstelle) | 15,00 |
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| 1.2.2.2 | Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt (1 Grabstelle) | 15,00 |
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| (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger) |
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| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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—
| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr |
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| (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 15,00 |
—
| 3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
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| Zulassung von Gewerbetreibenden |
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| (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 3.1.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 |
| 3.1.2 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
| 3.1.3 |
| Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | — — 30,00 |
| 3.2 |
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| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die bisherige Gebührensatzung. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weisbach am 27.06.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Weisbach wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 22.08.2023 unter dem Aktenzeichen 19/63 K 330/331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 10.10.2023 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Weisbach wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.