Verzeichnis der Anwesenden
Michel, Edelgard
Frieser, Annett
Hoffmann, Ramona
Kittelmann, Andrea
Beschluss
Zu der heutigen Sitzung des Gemeindekirchenrates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf schriftliche/mündliche Einladung die Anwesenden erschienen. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen.
Die ordentliche Mitgliederzahl beträgt 4, anwesend sind 4 Mitglieder bzw. Stellvertreter. Die Sitzung ist beschlussfähig.
Außerdem nahmen an der Sitzung teil: /
Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Weisbach ist Träger des Friedhofs in Weisbach.
Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.
| 1. | Aufhebung der alten Friedhofssatzung | |
| Die bisherige Friedhofsordnung wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABI. S. 228 für den Friedhof in Weisbach unmittelbar. | |
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| 2. | Öffnungszeiten des Friedhofs | |
| Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. | |
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| 3. | Zeit für die Durchführung von Bestattungen | |
| Die Durchführung von Bestattungen ist innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen möglich. Sie ist mindestens 3 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. | |
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| 4. | Gebührensatzung | |
| Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen. | |
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| 5. | zusätzliche Gestaltungsvorschriften | |
| Für friedhofsgepflegte Umenreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften: | |
| 1. | Die friedhofsgepflegten Umenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. |
| 2. | Auf jeder Grabstätte ist ein Grabmal-Liegestein in den Rasen einzusetzen, auf welchem der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und das Sterbedatum des/der Verstorbenen zu vermerken ist. |
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| Für die Grabmal-Liegesteine gelten folgende Abmessungen: |
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| 30 cm Länge x 40 cm Breite x Höhe zwischen 12 cm bis 15 cm. |
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| Die Verlegung erfolgt pultförmig in die Erde, so dass der Stein vorne 7 cm und hinten 12 cm aus der Erde ragt. |
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| Die Errichtung des Grabmal-Liegesteins obliegt der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten. Das Grabmal bleibt Eigentum der/des Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von dieser/diesem zu entfernen. |
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| 6. | Durchführung von Bestattungen | |
| Die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 5 Werktage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorliegen. | |
| In der Kirche in Weisbach dürfen auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern abgehalten werden. Der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte ist zu respektieren. Für die Benutzung gelten folgende Bedingungen: | |
| Bei nichtkirchlichen Bestattungen wird ein dreimal 10-minütiges Läuten der Glocke als Totengeläut zugelassen. | |
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| 7. | Nutzungsrechte | |
| Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen. | |