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Saale-Sormitz-Kurier Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Remptendorf
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte

in den Ortsteilen Burglemnitz, Liebengrün, Remptendorf und Weisbach am 26. Mai 2024

1.

In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung der Gemeinde Remptendorf finden am 26. Mai 2024 im Zuge der Kommunalwahlen auch die Neuwahlen der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte statt.

Dies betrifft folgende Ortsteile:

Wählbar für das Amt eines Ortsteilratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in dem jeweiligen Ortsteil haben; der Aufenthalt in dem Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in dem Ortsteil gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).

2.

Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge nach § 3b der Hauptsatzung der Gemeinde Remptendorf in einem vereinfachten Vorschlagsverfahren aufgestellt werden.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

3.

Das Vorschlagsverfahren erfolgt nach § 3b der Hauptsatzung der Gemeinde Remptendorf folgendermaßen:

a)

Alle Bürger des Ortsteiles, welche für die Wahl des Ortsteilrates gemäß §§ 1 und 2 ThürKWG wahlberechtigt sind, erhalten bis spätestens 5. Mai 2024 von der Gemeindeverwaltung Remptendorf eine Wahlbenachrichtigungskarte mit einer angefügten Wahlvorschlagskarte (Siehe beigefügtes Muster).

b)

Falls Sie

-

einen Bewerber für den Ortsteilrat Ihres Ortsteils vorschlagen möchten oder

-

sich selbst als Bewerber für die Mitgliedschaft in Ihrem Ortsteilrat zur Wahl stellen möchten,

nutzen Sie bitte die Wahlvorschlagskarte, die an der perforierten Linie von der Wahlbenachrichtigung abgetrennt werden kann.

c)

Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person des Vorschlagenden und auch des Vorgeschlagenen einschließlich dessen Zustimmung enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein.

Schlägt sich ein Wahlberechtigter selbst als Bewerber vor, genügt eine (seine eigene) Unterschrift.

d)

Vorschlagsberechtigt ist jeder Bürger des Ortsteils mit Ortsteilverfassung (§ 10 Abs. 2 ThürKO), der seit mindestens drei Monaten seinen Aufenthalt in dem jeweiligen Ortsteil hat. Der Aufenthalt in dem Ortsteil wird vermutet, wenn die Person im Ortsteil gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

4.

Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Erhalt der Wahlbenachrichtigungskarten mit der angefügten Wahlvorschlagskarte eingereicht werden.

Sie müssen spätestens am 10. Mai 2024 bis 12.00 Uhr eingereicht sein.

Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der

Gemeinde Remptendorf

Frau Yvonne Mützel (Zimmer-Nr. 21.1)

Bahnhofstraße 17, 07368 Remptendorf

einzureichen.

5.

Der Wahlleiter entscheidet über die Zulassung des Wahlvorschlages.

Die Festlegung der namentlichen Reihenfolge auf dem Stimmzettel erfolgt alphabetisch.

6.

Ist die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge nicht größer als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates, so findet die Wahl nicht statt und wird neu angesetzt. Es erfolgt eine einmalige Wiederholungswahl.

7.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Remptendorf, den 06.03.2024

gez. Yvonne Mützel

Wahlleiterin

Gemeinde Remptendorf

Weitere Hinweise für die Bewerber der Ortsteilsräte:

Sollten Sie als Bewerber für die Mitgliedschaft in Ihrem Ortsteilrat vorgeschlagen werden und mit Ihrem Vorschlag einverstanden sein, genügt es, wenn Sie einmalig eine Wahlvorschlagskarte unterzeichnen und diese fristgerecht beim Wahlleiter der Gemeinde Remptendorf eingeht, damit Sie zur Ortsteilratswahl zugelassen und damit namentlich auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (sofern Sie nach den genannten Kriterien wählbar für die Mitgliedschaft im Ortsteilrat Ihres Ortsteils sind).

Die Einreichung mehrerer unterschriebener Wahlvorschlagskarten für ein und denselben Bewerber führt zu keiner weiteren Veränderung des Stimmzettels, auch nicht hinsichtlich der Reihenfolge der Bewerber. Die Festlegung der namentlichen Reihenfolge auf dem Stimmzettel erfolgt generell alphabetisch.

Die vorgeschlagenen Bewerber, welche vom Wahlleiter zur Ortsteilratswahl zugelassen wurden, dürfen für diese Wahl nicht als Wahlhelfer in den Wahlvorstand berufen werden.

Bewerber für den Ortsteilrat dürfen von einer Partei oder Wählergruppe gleichzeitig auch als Bewerber für die Mitgliedschaft im Gemeinderat Remptendorf oder im Kreistag des Saale-Orla-Kreises aufgestellt werden.