Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Remptendorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 17.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Remptendorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 20 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte 1 Grabstelle | 24,00 |
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| (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte 2 Grabstellen | 48,00 |
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| (2 Särge und bis zu 4 Urnen) |
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| 1.1.2 |
| Erdreihengrabstätten (1 Sarg) | 19,00 |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten mit 4 Grabstellen | 24,00 |
| 1.2.2 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr | 39,00 |
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| (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung sind in der Grabberechtigungsgebühr enthalten.) |
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| 1.3 |
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| Reservierungen! Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 2.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden | |
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| (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 2.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 |
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| 2.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
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| 2.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 2.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; |
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| pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 19.06.2020. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Remptendorf am 17.10.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Remptendorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.11.2023 unter dem Aktenzeichen 19/43 K330 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 29.12.2023 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde / des Kirchengemeindeverbandes / des Friedhofszweckverbandes wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.