Der Gemeindekirchenrat der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Thimmendorf hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 13.02.2024 für den Friedhof der Kirchengemeinde Thimmendorf in Thimmendorf beschlossen:
| 1. | Zusätzliche Gestaltungsvorschriften | |
| Für friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften: | |
| 1. | Die friedhofsgepflegten Urnenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Höchstens ein Blumenschmuck darf auf der Gedenkplatte abgestellt oder abgelegt werden. |
| 2. | Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte in den Rasen einzusetzen, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen zu vermerken sind. Für die Gedenkplatten gelten folgende Abmessungen: 40 cm x 40 cm. Die Errichtung der Gedenkplatte zur Namensnennung obliegt der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten. Das Grabmal bleibt Eigentum der/des Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von dieser/diesem zu entfernen. |
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| 2. | Gebührensatzung | |
| Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen. | |
Thimmendorf, 06.05.2024
Unterschrift GKR-Vorsitzender bzw.
geschäftsführendes Mitglied GKR