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Saale-Sormitz-Kurier Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Remptendorf
Ausgabe 5/2024
Nichtamtlicher Teil
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Kirchliche Nachrichten

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Thimmendorf

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Thimmendorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz = FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 13.02.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Thimmendorf gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen

15 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle

20,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

17,00

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätte

mit 2 Grabstellen

 — 

32,00

(bis zu 2 Urnen)

1.2.2

Urnenreihengrabstätten

1.2.2.1

Urnenreihengrabstätten

(eine Grabstelle)

 — 

16,00

1.2.2.2

Urnenreihengrabstätten

friedhofsgepflegt

 — 

20,00

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger)

Die Errichtung der Gedenkplatte zur Namensnennung obliegt der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten.

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle,

für die ein Nutzungsrecht besteht)

 — 

11,00

3.

Verwaltungsgebühren

3.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter,

Gartenbaubetriebe, Fotografen)

3.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

einmalig / für 1 Jahr

 — 

20,00

3.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden

für 3 Jahre

 — 

50,00

3.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf

einer Zulassung (auch Widerruf einer

Zulassung für Rednerinnen und

Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4

FriedhG); pro Vorgang

 — 

 — 

 — 

 — 

30,00

3.2

Bearbeitung Antrag auf

Ausgrabung / Umbettung;

pro Vorgang

 — 

 — 

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Thimmendorf am 13.02.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Thimmendorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 14.03.2024 unter dem Aktenzeichen 19/17 K 330/331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 16.04.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Thimmendorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.