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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Parkgebührenordnung Stadt Ranis

Gebührenordnung der Stadt Ranis zur Erhebung von Parkgebühren

Parkgebühren-Ordnung (ParkgebO)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), des § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. Seite 11), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (GVBl. S. 509) und des § 19 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) erlässt die Stadt Ranis nachstehende Parkgebührenordnung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Ranis werden für das Parken, soweit die Parkflächen mit Parkscheinautomaten ausgestattet sind, Parkgebühren erhoben.

(2) Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 festgesetzt.

§ 2

Höhe der Parkgebühren

(1) Die Parkgebühren betragen:

a)

bis zu einer Parkzeit von 30 Minuten

0,50 EUR

b)

bis zu einer Parkzeit von 1 Stunde

1,00 EUR

c)

jede weitere Stunde

1,00 EUR

d)

Parkgebühr 24 Stunden

15,00 EUR

(2) Eine Höchstparkdauer wird nicht festgelegt.

§ 3

Entstehung einer Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der Parkfläche.

§ 4

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf den Parkflächen parkt.

§ 5

Inkrafttreten und Aufheben

(1) Die Raniser Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebO) tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten tritt die Raniser Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 28. April 1998 außer Kraft.

Stadt Ranis

Ranis, den 17.12.2022

Marcus Pavel

Bürgermeister

Anmerkung

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.