Bis zum In Krafttreten der Haushaltssatzungen des Haushaltsjahres 2023 gelten gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die festgesetzten Abgabensätze nach den Sätzen des Vorjahres weiter. Für die Stadt Ranis werden die Abgabensätze mittels eigener Hebesatzsatzung (Beschlussnummer 02/2019 vom 21.02.2019) festgesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr werden voraussichtlich keine Veränderungen eintreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 gem. § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794 durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.
Fälligkeit(en):
| Vierteljährliche Zahlung: | 15.02.2023 | 1. Rate |
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| 15.05.2023 | 2. Rate |
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| 15.08.2023 | 3. Rate |
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| 15.11.2023 | 4. Rate |
| Jahreszahler (§ 28 Abs. 3 GrStG): | 01.07.2023 |
Die Zahlungspflichtigen, die keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) erteilt haben, werden gebeten, die fälligen Beträge, welche aus dem Abgabenbescheid zu entnehmen sind, unter Angabe des Kassenzeichen auf die entsprechenden Konten der Städte und Gemeinden zu überweisen.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis einzulegen. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Wir weisen darauf hin, dass bei verspäteter Zahlung die gesetzlichen Säumniszuschläge 1(eins) vom Hundert des auf volle 50,00 € teilbaren abgerundeten Betrag erhoben werden müssen (§ 240 der Abgabenordnung(AO) und bei schriftlicher Mahnung Mahngebühren entstehen. Diese Mitteilung gilt als öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 259 der Abgabenordnung.
Gern senden wir Ihnen auf Wunsch eine Kopie des Abgabenbescheides zu. Verweisen hierzu jedoch auf die derzeit gültige Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück.
Ranis, den 29.12.2022
B. Cyra
Amtsleiterin Finanzen
Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück