Beschluss 60/2024
Der Stadtrat der Stadt Ranis folgt der Empfehlung des Hauptausschusses und beschließt folgenden Ergänzungsbeschluss zu Beschluss 37/2024 vom 29.08.2024 zur „Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Ranis (Hundesteuersatzung)“:
| 1. | Streichung in der Präambel: §§ 19 und 21 ThürKO | |
| 2. | Streichung § 2 Satz 2 | |
| 3. | § 3 Abs. 1 Satz 3: Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. | |
| 4. | § 4 Abs. 2: Streichung 1. Satz | |
| 5. | § 5 Abs. 1 Satz 2: Hunde, für die die Steuer nach § 6 und § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. | |
| 6. | § 5 Abs. 2 - Neu: Eine Steuerermäßigung wird nach § 2 nicht gewährt. | |
| 7. | § 6 Abs. 1 - Neu: | |
| (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich …. | |
| 8. | § 7 Abs. 2 - Neu: | |
| (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 (ausgenommen gefährliche Hunde, siehe § 5 Abs. 3) Abs. 1. | |
| 9. | § 8 Bezeichnung - Neu: | |
| § 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung und Züchtersteuer) | |
Der Bürgermeister wird beauftragt, die den Ergänzungsbeschluss zur Hundesteuersatzung 2025 der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.