Aufgrund jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Stadt Ranis in der Sitzung am 29.08.2024 die folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer.
§ 1
Steuertatbestand
(1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Stadt Ranis unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
| 1. | Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, |
| 2. | Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdiensts, der Johanniteer-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, |
| 3. | Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, |
| 4. | Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, |
| 5. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung Stehen. |
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts-und Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle des angemeldeten Hundes ein anderer Hund, entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
| für den ersten Hund | 36,00 € |
| für den 2. Hund | 50,00 € |
| und jeden weiteren Hund | 72,00 € |
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 und § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) Für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Absatz 1
| für den ersten Hund | 350,00 € |
| und jeden weiteren Hund | 600,00 € |
Eine Steuerermäßigung wird nach § 2 nicht gewährt.
(3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.
Beim Einstufungsverfahren ist im Falle eines Widerspruchs durch den Hundehalter im Widerspruchsverfahren das Wesensprüfungsergebnis bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
(4) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 und § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 6
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
| 1. | Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. |
| 2. | Für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs.3 werden Steuerermäßigungen nicht gewährt. |
§ 7
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereinen Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 (ausgenommen gefährliche Hunde, siehe § 5 Abs. 3).
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung
und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung und Züchtersteuer)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn es sich nicht um gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 3 handelt und die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.
(3) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuer-pflichtigen beansprucht werden.
(4) Ab dem Tage der Anschaffung sind Hunde für einen Zeitraum von 1 Jahr von der Steuer befreit, wenn sie nachweislich aus einem Tierheim im Umkreis von 150 km der Stadt Ranis angeschafft wurden.
§ 9
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird jeweils zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
§ 11
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn Innerhalb von 4 Wochen bei der Stadt Ranis unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzumelden.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund innerhalb von 4 Wochen bei der Stadt Ranis abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder wenn der Halter aus der Stadt Ranis weggezogen ist.
(3) Fallen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sich, so ist das der Stadt Ranis innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Ranis vom 10.09.2013 außer Kraft.
Ranis, den
Marcus Pavel
Bürgermeister — -Siegel-
Anmerkung
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.