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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Krölpa

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) in der Neufassung vom 19. September 2000 (GVBl. S 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) erlässt die Gemeinde Krölpa mit seinen Ortsteilen, die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 23.06.2023 beschlossene

Sondernutzungsgebührensatzung

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Krölpa werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(4) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben,

a)

wenn bei nicht kommerzieller Sondernutzung diese im erheblichen öffentlichen Interesse der Einheitsgemeinde liegt.

b)

bei Wahlkampfwerbeanlagen während eines Wahlkampfes, wenn der Werbende zur Wahl antritt.

(5) Die Sondernutzungsgebühren können um 50% reduziert werden, wenn neben dem eigenen Wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers ebenfalls ein Gemeindliches Interesse besteht.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Kostenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monat oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(4) Für Sondernutzungen, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle EURO-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. 12. des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227, 234 Abs.1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs.1 Nr.5a, b und Nr.6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Einheitsgemeinde Krölpa durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde vom 10. Dezember 2001 außer Kraft gesetzt.

Krölpa, den 17.09.2023

Gemeinde Krölpa

Jonas Chudasch

Bürgermeister