Beschluss 44/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa stimmt der vorliegenden Niederschrift der 3. öffentlichen Gemeinderatssitzung - öffentlicher Teil - vom 23.06.2023 zu.
Beschluss 45/04/23
Der Gemeinderat Krölpa beschließt die personelle Nachbesetzung entsprechend der Sitzverteilung für den beschließenden Haupt- und Finanzausschuss. Der Ausschuss wird mit Herrn Moritz Scheller nachbesetzt. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung gemäß § 34 Abs. 1 ThürKO.
Beschluss 46/04/23
Der Gemeinderat Krölpa beschließt die personelle Nachbesetzung entsprechend der Sitzverteilung für den beschließenden Grundstücks- und Bauausschuss. Der Ausschuss wird mit Herrn Moritz Scheller nachbesetzt. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung gemäß § 34 Abs. 1 ThürKO.
Beschluss 48/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa bestellt auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft "Ranis-Ziegenrück" vom 12. Januar 2004 (letzte Änderung v. 21.06.2017) und des § 48 Abs. 2 ThürKO für die ab dem 01.06.2019 begonnene Amtszeit Gemeinschaftsvertreter.
Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Gemeinderatsmitgliedes Alexander Schober als 1. Stellvertreter des 1. Gemeinschaftsvertreters Siegmar Weise wird Herr..... als neuer 1. Stellvertreter für den 1. Gemeinschaftsvertreter berufen.
Beschluss 49/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme Kulturort Schloss Krölpa - Instandsetzung, Umbau und Modernisierung Westflügel zur Nutzung als Schulhort der Grundschule und durch Vereine - Nachtragsleistungen Fußboden Raum R.0.5 - Hort 2 zu einer Angebotssumme in Höhe von 25.483,28 € brutto an die Firmen
M. Enke Hochbau GmbH (Abbrucharbeiten) 1.820,19 € brutto
Gemeindewerke Krölpa (Abbrucharbeiten) 6.321,53 € brutto
AR-RO Bau GmbH (Maurer-, Betonarbeiten) 4.026,95 € brutto
Estrich Technik Geraberg GmbH (Estricharbeiten) 4.438,99 € brutto
Tischlerei Zastrau (Parkettarbeiten) 8.875,62 € brutto.
Beschluss 50/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme Kulturort Schloss Krölpa - Instandsetzung, Umbau und Modernisierung Westflügel zur Nutzung als Schulhort der Grundschule und durch Vereine - Nachtragsleistungen Fußboden R.1.4 - Vereinsraum OG zu einer Angebotssumme in Höhe von 6.719,70 € brutto an die Firmen
Gemeindewerke Krölpa (Abbrucharbeiten) 4.066,83 € brutto
Tischlerei Zastrau (Parkettarbeiten) 2.956,56 € brutto
Minderleistung Tischlerei Zastrau (Parkettaufbereitung) -303,69 € brutto
Beschluss 51/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme Kulturort Schloss Krölpa - Instandsetzung, Umbau und Modernisierung Westflügel zur Nutzung als Schulhort der Grundschule und durch Vereine - Nachtragsleistungen Tragkonstruktion EG, OG und DG zu einer Angebotssumme in Höhe von 63.871,64 € brutto an die Firmen
M. Enke Hochbau GmbH (Abbrucharbeiten) 5.343,75 € brutto
Gemeindewerke Krölpa (Abbrucharbeiten) ca. 4.000,00 € brutto
AR-RO Bau GmbH (Maurer-, Betonarbeiten) 4.367,00 € brutto
Denkmalbau GmbH Ettersburg (Zimmerarbeiten) 40.948,55 € brutto 1. Nachtrag
Denkmalbau GmbH Ettersburg (Zimmerarbeiten) 9.212,34 € brutto 2. Nachtrag
Beschluss 52/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme Kulturort Schloss Krölpa - Instandsetzung, Umbau und Modernisierung Westflügel zur Nutzung als Schulhort der Grundschule und durch Vereine - Nachtragsleistungen Glaselement und Revisionstür DG zu einer Angebotssumme in Höhe von 4.700,50 € brutto an die Firmen
Tischlerei Zastrau (Türen) 11.126,50 € brutto
Minderleistung Oberland Metallbau GmbH -7.616,00 € brutto
Oberland Metallbau GmbH (Revisionstür) 1.190,00 € brutto
Beschluss 53/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme Kulturort Schloss Krölpa - Instandsetzung, Umbau und Modernisierung Westflügel zur Nutzung als Schulhort der Grundschule und durch Vereine - Nachtragsleistungen Fußboden Kellergewölbe zu einer Angebotssumme in Höhe von 30.976,30 € brutto an die Firmen
AR-RO Bau GmbH (Maurer-, Betonarbeiten) 6.592,01 € brutto
Tischlerei Zastrau (Parkettarbeiten) 1.685,04 € brutto
Steinmetz Schweiger GmbH (Fußbodenlegearbeiten) 11.174,10 € brutto
Schmiede & Metallbau Höhne (Metallbauarbeiten) 5.337,15 € brutto
Elektro Rausch (Elektroinstallation) 6.188,00 € brutto
Beschluss 54/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe von Planungsleistungen im Rahmen der Baumaßnahme Kulturort Schloss Krölpa - Instandsetzung, Umbau und Modernisierung Westflügel zur Nutzung als Schulhort der Grundschule und durch Vereine - Nachtragsleistungen an das Ingenieurbüro Smits + Tandler Freie Architekten und Ingenieure zu einer Angebotssumme in Höhe von 20.671,49 € brutto.
Beschluss 55/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Wohnhauses, Gemarkung Friedebach, Flur 0, Flst.-Nr. 219/8.
Beschluss 56/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid: Variante 1 - Abbruch Scheune und Errichtung Wohnhaus an gleicher Stelle, Gemarkung Gräfendorf, Flur 1, Flst.-Nr. 109/1
Beschluss 57/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid: Ersatzneubau eines Wohngebäudes - Bau eines Bungalows, Gemarkung Friedebach, Flur 0, Flst.-Nr. 55/3.
Beschluss 58/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid: Variante 2 - Nutzungsänderung der Scheune zu Wohnung, Gemarkung Gräfendorf, Flur 1, Flst.-Nr. 109/1.
Beschluss 59/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt aufgrund des § 66 (3) der Thüringer Kommunalordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) i.d.j. geltenden Fassung die Neuregelung der Pachtpreise der Gemeinde Krölpa mit ihren Ortsteilen ab......2023. Die Beschlüsse Nr. 108/01 vom 28.11.2001 und der Ergänzungsbeschluss Nr. 05/01/09 sowie der Beschluss 33/03/16 vom 11.04.2016 werden entsprechend geändert:
| Pacht- und Nutzungs- gegenstand | Pachtzinsen neu ab 01.01.2024 (Jahr = J ) | Pachtzinsen bisher ab 01.01.2002 bis 2023 |
| Pachtzinsen gemäß Bundeskleingartengesetz (BkleinG) | entfällt, da solche Pachtverträge nicht mehr abgeschlossen werden | pro m²/Jahr 0,05 € |
| Pachtzinsen gemäß Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV): |
|
|
| Ödland/Splitterflächen Pflegeaufwand berücksichtigt | 100,00 €/ha/J = 0,01 €/m²/J | kostenlose Pflege |
| Waldflächen (Nutzung Bienenzucht) | - | 0,05 €/m²/J |
| Grünland - Splitterflächen zur Weidenutzung | 100,00 €/ha/ J = 0,01 €/m²/J | 0,0055 bis 0,0084 €/m²/J nach BWZ |
| Ackerland (Agrarprodukte Laskau bietet z. Zt. 200,00 €/ha/J im Oberland!) | 160,00 €/ha/J = 0,016 €/m²/J | 140,00 €/ha/J = 0,014 €/ha/J |
| Grünland (Mahd/Weide) Streuobstwiesen | 100,00 €/ha/J = 0,01 €/m²/J | APL zahlt 70,00 €/ha/J = 0,007 €/ha/m² |
| Gartenland u.a. Vorgärten unmittelbar am eigenen Grundstück gelegen bzw. integriert und Gemüsegärten/ Streuobstwiesen | 4000,00 €/ha/J = 0,40 €/m²/J | 0,30 €/m²/J |
| Gärten ohne bauliche Anlagen (bis 12m² Geräteschuppen) im Außenbereich | 2000,00 €/ha/J = 0,20 €/m²/J | 0,15 €/m²/J |
| Gärten / Erholungsflächen mit baulichen Anlagen über 12 m² | 6000,00 €/ha/J = 0,60 €/m²/J | 0,30 €/m²/J |
| Garagen für Pkw (Richtgröße 10 bis 15 m²) | 5,00 €/m²/J bis 10,00 €/m²/J | 2,50 €/m²/J |
| Teichgrundstück mit gewerblicher Nutzung | 200,00 €/ha/J = 0,02 €/m²/J | - |
| Teichgrundstücke mit Fischerei ohne öffentlicher Funktion (Löschwasserentnahme) | 100 €/ha/J = 0,01 €/m²/J, Mindestpreis für Kleinstgewässer bis 0,2 ha = 20,00 € | 71,60 €/ha/J |
| Teichgrundstück mit öffentlicher Funktion | 70 €/ha/J = 0,007 €/m²/J, Mindestpreis für Kleinstgewässer bis 0,1430 ha = 10,00 € | 47,74 €/ha/J |
| Teichgrundstück (ohne Fischerei/Nutzung für Löschwasser/Biotoph und mit Pflegeaufwand) | 30 €/ha/J = 0,003 €/m²/J Mindestpreis für Kleinstgewässer bis 0,3330 ha = 10,00 € | Festlegung im BS Abzug von 2/3 |
Objektbezogene Abweichung als individuelle Regelung im Bereich bis 20 % möglich.
Die bestehenden Pachtverträge bleiben inhaltlich unberührt. Anpassungen sind auf die Umsetzbarkeit nach den vertraglichen Regelungen zu prüfen und vorzunehmen.
Beschluss 60/04/23
Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ vom 22. April 2016.
Beschluss 61/04/23
Der Gemeinderat beschließt, die Neufassung der Miet- und Benutzerordnung für den „KULTURORT SCHLOSS KROELPA“ der Gemeinde Krölpa.
Miet- und Benutzerordnung für den
„KULTURORT Schloss KROELPA“ der Gemeinde Krölpa
§ 1
Allgemeines
| 1. | Das kulturelle Zentrum "KULTURORT Schloss KROELPA" ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Krölpa. Es umfasst | |
| - | die Räumlichkeiten der Grundschule "Adolph Diesterweg", |
| - | den Barocksaal mit dazugehörigem Foyer, |
| - | die Pinsenberghalle mit Bistro und Glasgang, |
| - | die Vereinsräume und |
| - | die Sanitäranlagen. |
| Diese Räumlichkeiten dienen der Durchführung von Schulunterricht der Klassen eins bis vier, kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagungen, Seminaren, privaten Feierlichkeiten sowie gewerblichen und sonstigen Veranstaltungen. | |
| 2. | Sämtliche Gebäude des "KULTURORT Schloss KROELPA" betreibt und verwaltet der gemeindliche Eigenbetrieb „Gemeindewerke Krölpa. | |
| 3. | Sämtliche Gebäudeteile/Räumlichkeiten vermietet die Gemeinde Krölpa nach pflichtgemäßem Ermessen. | |
| 4. | Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich. | |
| 5. | Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen des "KULTURORT Schloss KROELPA". Der Abschluss des Mietvertrages, ergänzende Nebenabreden und die Überlassung selbst bedürfen der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der angemieteten Räumlichkeiten besteht erst, wenn der Mietvertrag von beiden Seiten, auf Seiten der Gemeinde durch den Bürgermeister, unterzeichnet wurde und sofern eine Kaution vereinbart wurde, die Kaution des Mieters auf dem Konto der Gemeinde eingegangen ist. Bestandteil des Mietvertrages ist die Miet- und Benutzerordnung für den "KULTURORT Schloss KROELPA" und die jeweils gültige Entgeltordnung sowie die Datenschutzerklärung der Gemeinde Krölpa. | |
§ 2
Mietdauer
| 1. | Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. |
| Änderungen der Mietzeit haben Nachforderungen der Gemeinde Krölpa zur Folge. |
§ 3
Entgelte
| 1. | Das Benutzungsentgelt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Veranstaltung für den "KULTURORT Schloss KROELPA" gültigen Entgeltordnung. |
| 2. | Die Berechnung erfolgt nach angemeldeter Inanspruchnahme der vermieteten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Leistungen. Der Bedarf an Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenständen ist vor Vertragsabschluss anzumelden. Sollten vor dem oder am Veranstaltungstag weitere Räume, Einrichtungen und Leistungen benötigt werden, werden diese, soweit verfügbar, zur Verfügung und nachträglich in Rechnung gestellt. |
| 3. | Die Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Endreinigung sind mit dem Entgelt abgegolten. |
| 4. | Sofern eine Bestuhlung gewünscht wird, ist diese Bestandteil des Mietvertrages. Die Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung ist bei der Veranstaltung zu beachten. |
| 5. | Im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens jedoch eine Woche vor der Veranstaltung der Gemeinde Krölpa den gesamten Ablauf und das Programm der Veranstaltung bekannt zu geben. Verbindliche Auskünfte sind über Aufbauzeiten, Aufbaupläne, Proben, Saal- und Betreuungsdienst, Einlass, Kasse, Garderobe, Bestuhlung, technische Anforderungen und Bewirtung zu erteilen. |
| 6. | Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hausmeister bzw. durch eine von ihm beauftragte Person nach vorheriger Einweisung bedient werden. Wird dem Nutzer die Bedienung der Technik nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister gestattet, haftet er für alle Beschädigungen an den technischen Einrichtungen, soweit kein normaler Verschleiß vorliegt. |
| 7. | Die gemieteten Räumlichkeiten und Einrichtungen so zu hinterlassen, wie sie übergeben wurden. Eventuelle Reparaturkosten für entstandene Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Stellwände, Kulissen und andere Dekorationsmaterialien dürfen nur ohne Beschädigung der Räumlichkeiten und Einrichtungen befestigt werden. Beschädigungen sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden. Daraus entstehende Reparaturkosten sind vom Mieter zu tragen. Nach Ende der Veranstaltung ist die Abnahme der gemieteten Räumlichkeiten zwischen Hausmeister und Mieter herbeizuführen und zu protokollieren. Gleiches gilt für die Ausstattungsgegenstände. |
| Die gemieteten Räumlichkeiten und Einrichtungen sind so zu hinterlassen, wie sie übergeben wurden, vor der Übergabe der Räumlichkeiten an den Mieter, wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. |
| 8. | Kündigung durch den Mieter haben schriftlich zu erfolgen und werden von der Gemeinde bestätigt. Ohne Wahrung der Schriftform gilt die Kündigung als nicht ausgesprochen wird nicht anerkannt. |
| Kündigt der Mieter den Vertrag, so stehen der Gemeinde folgende Nutzungsentgeltansprüche zu: |
| Kündigung 30 Tage vor dem Nutzungsbeginn:...... 30 % des vereinbarten Entgelts |
| Kündigung 14 Tage vor dem Nutzungsbeginn:......50 % des vereinbarten Entgelts |
| Kündigung 7 Tage vor dem Nutzungsbeginn:........80 % des vereinbarten Entgelts |
| Kündigung bis 6 Tage vor dem Nutzungsbeginn: 100 % des vereinbarten Entgelts |
| Nachweisbar werden die tatsächlich entstandenen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Gemeinde ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. |
| Über die Geltendmachung der Nutzungsentgeltansprüche aus der Kündigung kann in begründenden Ausnahmefällen verzichtet werden. |
§ 4
Ordnungsgemäßer Betriebsablauf
| 1. | Der Mieter sorgt für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf. |
| 2. | Der Mieter benennt für diesen Zweck einen dauerhaft anwesenden Beauftragten. |
| 3. | Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen des Hausmeisters zu befolgen. |
§ 5
Haftungsfreistellungen und Haftungsausschlüsse
| 1. | Der Mieter stellt die Gemeinde Krölpa von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung überlassener Räumlichkeiten und Einrichtungen einschließlich der Zugänge, stehen. |
| 2. | Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde Krölpa und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Krölpa und deren Bedienstete und Beauftragte. |
| 3. | Der Mieter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. |
| 4. | Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Krölpa als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt. |
| 5. | Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Krölpa an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. |
| 6. | Bei Ausstellungen jeglicher Art übernimmt die Gemeinde Krölpa keine Haftung für die ausgestellten Gegenstände. |
§ 6
Benutzungsstörungen
| 1. | Sollten betriebsbedingte oder sonstige Ereignisse den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen, so können deswegen keinerlei Ansprüche vom Mieter gegenüber der Gemeinde Krölpa geltend gemacht werden. Parallele Veranstaltungen im "KULTURORT Schloss KROELPA" sind dem Mieter von der Gemeinde Krölpa vor Abschluss des Vertrages mitzuteilen. |
§ 7
Aufsichtspflicht, Genehmigung
| 1. | Für das erforderliche Aufsichts- und Betreuungspersonal hat der Mieter zu sorgen. | |
| 2. | Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einholung der für den Betrieb notwendigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen hat der Mieter durchzuführen. Werden die Rechte der Gemeinde Krölpa berührt, so können die Maßnahmen nur einvernehmlich getroffen werden. | |
| 3. | Alle Kosten, unter anderem für | |
| - | Werbung (Anzeigen, Plakate, Handzettel, etc.), |
| - | Eintrittskarten, Vorverkauf und Abendkasse, |
| - | GEMA-Gebühren, |
| - | Bewirtung, |
| - | Versicherung |
| sind vom Mieter zu tragen. | |
§ 8
Garderobe, Wertsachen
| 1. | Der Mieter bewirtschaftet bei Bedarf die Garderoben. Die Einnahmen stehen dem Mieter zu. |
| 2. | Für Geld, Wertsachen, Garderobe sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände des Mieters, seiner Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Zuschauer wird keine Haftung übernommen. |
§ 9
Pflege und Reinlichkeit,
Verhalten in den Räumlichkeiten
| 1. | Sämtliche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände sind von dem Mieter im bestimmungsgemäßen Umfang pfleglich zu behandeln. In den Gebäuden besteht Rauchverbot und Tiere sind nicht erlaubt. | |
| 2. | Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung Getränke und Essensreste umgehend entsorgt werden. Der Mieter ist verpflichtet die gemieteten Räumlichkeiten ordnungsgemäß von insbesondere Getränken, Essensresten und Müll zu entsorgen. Die Entsorgung übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Wenn bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der während der Nutzungszeit angefallene Müll nicht entfernt ist, wird der Müll auf Kosten des Mieters entsorgt. | |
| 3. | Die gemieteten Räumlichkeiten sind der Gemeinde Krölpa in besenreinem Zustand durch den Mieter zurückzugeben. Beanspruchte Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind zu reinigen und zur Rücknahme bereitzustellen. | |
| 4. | In Anspruch genommene Tischwäsche reinigt die Gemeinde Krölpa. Es gilt die jeweils gültige Entgeltordnung. | |
| 5. | Es ist nicht gestattet, Fahrräder o.ä. in den Räumlichkeiten abzustellen. | |
| 6. | Das Befahren des Innenhofes ist nur zum Be- und Entladen gestattet. | |
| 7. | Zum Parken der Kraftfahrzeuge sind die im unmittelbaren Außenbereich vorhandenen öffentlichen Stellplätze (z.B. Bahnerweg-Zufahrt über B 281/Pößnecker Straße oder Bahnhofstraße) zu benutzen. Als Behindertenparkplätze stehen die ausgeschilderten Parkflächen an der Ostseite des Schlosses zur Verfügung. | |
| 8. | Das Befahren des und Parken im Gelände der Raniser Str. 17 ist nur für den Lieferverkehr, Hausmeister, Inhabern eines Parkberechtigungsscheines sowie den Inhabern einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1 StVO auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. | |
| Der Mieter erklärt sich bereit, dafür Sorge zu tragen, das das Parken während des angegebenen Belegungszeitraumes nicht auf dem Gelände „KULTURORT Schloss KROELPA“, sondern nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen außerhalb erfolgt. Bei Zuwiderhandlungen des Mieters oder Dritter erklärt sich der Mieter bereit, eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 50 € für jeden Verstoß zu zahlen. | |
| 9. | Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Gemeinde Krölpa. Dies gilt nicht für die Verwendung von Kerzen in Gläsern. | |
| 10. | Im Notfall sind die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege zu benutzen. Die gekennzeichnete Sammelstelle ist unverzüglich aufzusuchen. Der Aufzug ist im Brandfall nicht zu benutzen. | |
| 11. | Aufnahmen, die ausschließlich die Räumlichkeiten des Schlosses enthalten, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. In jedem Fall ist eine schriftliche Erlaubnis der Gemeinde Krölpa erforderlich. Freizügige und pornographische Aufnahmen sind in allen Räumen und auf dem Freigelände untersagt. | |
| 12. | Im Zusammenhang mit der Nutzung der Flächen im Schloss ist das Zeigen, Vorstellen oder Erzeugen von folgenden Inhalten verboten: | |
| • | urheberrechtlich geschützte Inhalte, wenn keine Berechtigung zur Nutzung vorliegt (z. B. Fotos, zu deren Veröffentlichung im Internet der Fotograf und/oder eine abgebildete Person nicht eingewilligt hat); |
| • | falsche Tatsachenbehauptungen; |
| • | pornografische oder nicht jugendfreie Inhalte; |
| • | gewaltdarstellende Inhalte, Verherrlichung krimineller Handlungen; Verherrlichung von Drogen oder anderen illegalen Suchtmitteln. |
| Jegliche Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Ende des Mietvertrags. Dadurch entstehende Kosten und Schadenersatzansprüche trägt der Mieter. | |
§ 10
Bauliche Veränderungen
| 1. | Alle baulichen Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke sind nur mit Zustimmung der Gemeinde Krölpa möglich. |
§ 11
Ausschank, Werbung
| 1. | Dem Mieter ist in Eigenregie der Verkauf von Speisen und Getränken gestattet. |
| 2. | Das Anbringen von Transparenten, Bannern, Flaggen, Fahnen u. dgl. ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen und bedarf vor Anbringung der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Das Anbringen selbst -nach erteilter schriftlicher Zustimmung- darf nur in Absprache mit dem Hausmeister der Gemeinde erfolgen. |
| 3. | Der Mieter führt die Veranstaltung als Eigenveranstaltung durch. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde Krölpa bei sämtlichen Marketingmaßnahmen (Anzeigen, Plakate, Eintrittskarten, Radio- und Fernsehwerbung usw.) alle Marketinginstrumente zur überregionalen Vermarktung und Imagepflege der Gemeinde Krölpa und dem "KULTURORT Schloss KROELPA" zu verwenden. Dies betrifft insbesondere Hinweise auf das Veranstaltungsangebot der Gemeinde Krölpa und das Logo/Signet "KULTURORT Schloss KROELPA". |
§ 12
Verhältnis zu Dritten
| 1. | Die Überlassung der Räume und Einrichtungen durch den Mieter an einen Dritten ist ohne Genehmigung der Gemeinde Krölpa verboten. Alle Handlungen und Unterlassungen, die insbesondere nach dem Umweltschutz- oder Nachbarrecht gegenüber Nachbargrundstücken nicht gestattet sind, sind auch dem Benutzer untersagt und gelten als vertragswidrig. |
| 2. | Der Mieter ist verpflichtet für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA zu sorgen, er ist zudem verpflichtet, etwaige Beiträge zur Künstlersozialkasse zu leisten. |
§ 13
Zahlungsweise
| 1. | Alle anfallenden Kosten unter anderem für | |
| - | Mietzins, |
| - | Einrichtungsgegenstände, |
| - | Tischwäsche, |
| - | etwaige Schadensregulierungen |
| werden nach Beendigung der Nutzung abgerechnet. Anfallende Reparaturkosten werden separat berechnet. | |
| 2. | Der Ausfall der Veranstaltung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses. | |
§ 14
Inkrafttreten
| 1. | Die Miet- und Benutzungsordnung für den "KULTURORT Schloss KROELPA" tritt zum 01.01.2024 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Miet- und Benutzerordnung für den „KULTURORT SCHLOSS KROELPA“ vom 25.09.2017 außer Kraft. |
§ 15
Gesetzeskonformität
| 1. | Der Mieter übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Durchführung der Veranstaltung. | |
| 2. | Insbesondere garantiert der Mieter, welcher eine öffentliche Veranstaltung durchführt: | |
| • | Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) werden beachtet. Die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist ohne Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Die Anwesenheit von Jugendlichen ab 16 Jahren ist längstens bis 24 Uhr gestattet. Bezüglich der Altersgrenze wird der Mieter bei jedem Besucher den Ausweis überprüfen. Der Einlass zur Veranstaltung ist nur durch Vorlage eines gültigen Ausweises möglich. |
Krölpa, den …………….
J. Chudasch
Bürgermeister
Beschluss 62/04/23
Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister bei Abschluss von Mietverträgen nach der Miet- und Benutzungsordnung für den „KULTURORT SCHLOSS KROELPA“ zur Durchführung von Veranstaltungen Entgeltnachlässe zu gewähren.
Beschluss 63/04/23
Der Gemeinderat beschließt, die Neufassung der Entgeltordnung für den „KULTURORT SCHLOSS KROELPA“ der Gemeinde Krölpa.
Entgeltordnung
zur Miet- und Benutzerordnung für den
"KULTURORT Schloss KROELPA" der Gemeinde Krölpa
Für die Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen des „KULTURORT SCHLOSS KROELPA“ ist gemäß § 3 der Miet- und Benutzungsordnung ein Nutzungsentgelt von dem Mieter zu erheben. Die Entgeltordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Die Nutzungsentgelte betragen:
— Preis in € je Anmietung
für die Räumlichkeiten inkl. Stühlen und/oder Tischen in der Zeit von Freitag bis Sonntag
| Saal, Bistro, Küche, Glasgang, Garderobe | 900,00 |
| Bistro, Küche, Glasgang, Garderobe (ohne Saal) | 350,00 |
| Barocksaal, Vorbereitungsraum, Foyer, Treppenhaus | 400,00 |
| Barocksaal, Vorbereitungsraum, Foyer, Clubraum | 450,00 |
| Speisesaal mit Küche | 350,00 |
für die Räumlichkeiten bei stundenweiser Nutzung
| Saal ohne Bistro und Küche | 20,75 |
| Saal mit Bistro und Küche | 25,00 |
| Bistro mit Küche | 15,00 |
| Barocksaal, Vorbereitungsraum, Foyer, Treppenhaus | 13,50 |
| Clubraum | 6,00 |
| Barocksaal, Vorbereitungsraum, Foyer, Clubraum | 16,00 |
| Speisesaal mit Küche | 12,00 |
für zusätzliche Ausstattungsgegenstände
| Indoor-Bühne (komplett) | im Innenbereich | 150,00 |
| im Außenbereich | 240,00 |
| Stehtische mit Husse |
| 30,00 |
| Tischwäsche pro Stück |
| 7,50 |
| Flügelnutzung - nur durch sachkundige Personen |
| 360,00 |
| Beamer |
| 25,00 |
| Musikanlage mit CD-Player |
| 50,00 |
Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstattungsgegenständen sind pro Stück folgende Kosten durch den Mieter zu erstatten:
| Tisch | 170,00 |
| Stühle | 205,00 |
| Geschirr | 15,00 |
| Besteck | 4,00 |
| Sektgläser | 2,00 |
| Mehrzweckgläser | 4,00 |
| Serviertablett | 25,00 |
Krölpa, den 6.11.2023
J. Chudasch
Bürgermeister
Beschluss 64/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt, den Beschluss 25/03/20 vom 28.05.2020 aufzuheben
Beschluss 65/04/23
Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für das Objekt „Unter den Gipsbergen 2“ an Bau- und Sachverständigenbüro Dipl.-Bauingenieur Peter Benjak, Schleiz, zu einem Angebotspreis von 2.917,88 €
Beschluss 66/04/23
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa stimmt der vorliegenden Niederschrift der 3. öffentlichen Gemeinderatssitzung - nicht öffentlicher Teil - vom 23.06.2023 zu