Präambel
Die Stadt Ranis möchte mit Ihrem Förderprogramm „Jung kauft Alt - Junge Menschen kaufen alte Häuser“ die Attraktivität eines Erwerbes und der Nutzung alter Häuser in der Stadt Ranis erhöhen.
Um jungen Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Stadt Ranis nach eigenem Ermessen den Erwerb von Altbauten sowie den Abbruch eines Altbaus und Errichtung eines Ersatzneubaus an selber Stelle nach folgenden Bestimmungen:
Allgemeines
1.1 Ein Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinien ist ein Gebäude auf dem Gebiet der Stadt Ranis einschließlich der Ortsteile Brandenstein, Heroldshof und Ludwigshof das mindestens 40 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung).
1.2 Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner anspruchsberechtigt, jeweils aber nur für die Hälfte des Förderbetrages. Die Förderungsrichtlinien müssen bei Antragstellung anerkannt werden.
1.3 Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel im laufenden Jahr hierfür eingeplant und zur Verfügung stehen.
1.4 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder die Richtlinien nicht beachtet worden sind.
1.5 Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien der Technische Ausschuss der Stadt Ranis. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Ranis berücksichtigt.
1.6 Die gewährten Zuschüsse sind zur Sicherung der Mittel in das Grundbuch einzutragen und erlöschen nach Ablauf des Förderzeitraumes.
Laufende jährliche Förderung Altbauten
2.1 Die Stadt Ranis gewährt für den Erwerb eines Altbaus über eine Laufzeit von 6 Jahren ab dem Tag des Einzugs in den geförderten Altbau auf Antrag folgende Zuschüsse:
2.1.1 600,00 € Grundbetrag jährlich für das Objekt
2.1.2. 300,00 € Erhöhungsbetrag jährlich für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr, das im Förderzeitraum seinen Hauptwohnsitz in Ranis hat. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, ist bei jedem der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrag nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen.
2.2 Kommen während der Laufzeit der Förderung Kinder im Sinne der Ziffer 2.1.2 hinzu, erhöht sich ab dem Geburtsjahr entsprechend der Kinderbetrag.
2.3 Der Höchstbetrag für die laufende Förderung beträgt 1.500,00 € jährlich pro Objekt.
2.4 Voraussetzung für den Förderantrag ist eine schriftliche Erklärung des Altbaueigentümers, dass dieser bereit ist, das Förderobjekt an den Anspruchsberechtigten zu verkaufen.
2.5 Die Auszahlung erfolgt jeweils am 01.07. eines Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Fördergeldempfänger erfolgt ist. Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt in voller Höhe, wenn der Fördergeldempfänger zum Stichtag (01.07.) ein Jahr die Voraussetzungen für den Förderantrag erfüllt hat. Liegt zum Stichtag ein kürzerer Zeitraum vor, so erhält der Fördergeldempfänger nur die auf den Zeitraum anteilig entfallenden Fördergelder.
2.6 Die Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz aller Förderberechtigten im Förderobjekt ist vor der ersten Fördermittelauszahlung vorzulegen. Wird diese nicht oder nach dieser Frist vorgelegt, erlischt der Fördermittelantrag und eine weitere Förderung ist nicht möglich.
2.7 Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung des geförderten Altbaus aufgegeben wird oder der Hauptwohnsitz aus der Stadt Ranis abgemeldet wurde.
2.8. Erfolgt eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes der Förderberechtigten vor Ablauf des Förderzeitraumes von 6 Jahren, so ist der gesamte Förderbetrag der Stadt Ranis zurück zu erstatten.
2.9 Erfolgt eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes der im Förderantrag einbezogenen minderjährigen Kinder vor Ablauf des Förderzeitraumes von 6 Jahren, so ist der Anteil des Förderbetrages je Kind an die Stadt Ranis zurück zu erstatten.
Laufende jährliche Förderung Abbruch
eines Altbaus und Errichtung eines Ersatzneubaus
3.1 Die Stadt Ranis gewährt auch die Förderung für den Abbruch eines Altbaus und Errichtung eines Ersatzneubaus an gleicher Stelle, in angemessener Größe, Form und Gestaltung nach Ziffer 2.1 bis 2.3. Die Entscheidung zur Förderfähigkeit eines Ersatzneubaus trifft der Technische Ausschuss der Stadt Ranis vor Beginn der Maßnahme.
3.2. Für die Beantragung der Fördergelder vor Beginn der Maßnahme ist der Stadt Ranis eine entsprechende Baugenehmigung vorzulegen.
Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend.
Ranis, 29.06.2023
Marcus Pavel
Bürgermeister Stadt Ranis