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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Eßbach

Hauptsatzung der Gemeinde Eßbach

- HaupSa -

vom 8.8.2024

Auf der Grundlage der § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVB l. S. 501) in der Fassung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach in der öffentlichen Sitzung am 8.8.2024 unter BS Nr. 31/2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name/Status

(1) Die Gemeinde führt den Namen "Eßbach".

(2) Die Gemeinde Eßbach besteht aus Eßbach und dem Ortsteil Walsburg. Die Gemeinde Eßbach besteht seit dem Jahre 1378 (erste urkundliche Erwähnung).

(3) Die Gemeinde Eßbach ist eine kreisangehörige Gemeinde des Saale-Orla-Kreises und Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück mit deren Rechten und Pflichten.

§ 2

Abgrenzung des Gemeindegebietes

Die Abgrenzung des Gebietes der Gemeinde Eßbach ergibt sich aus den historisch gewachsenen Flurgrenzen. Die Gemeinde Eßbach wird begrenzt:

im Osten durch die Gemeinde Volkmannsdorf und die Stadt Schleiz,

im Süden durch die Gemeinde Remptendorf und

im Westen durch die Stadt Ziegenrück

und im Norden durch die Gemeinde Schöndorf.

§ 3

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Eßbach führt ein eigenes Wappen gemäß nachfolgender Beschreibung:

Das Wappen der Gemeinde Eßbach ist silbern, mit linker blauer Flanke, darin ein goldener Wellenpfahl und zeigt über einem grünen Schildfuß auf einer grünen Kugel stehend eine Frau im blauen Kleid mit goldenem Gürtel, mit der rechten Hand ein grünes Segel über den Kopf schwingend, dass sie mit der linken Hand ergreift.

(2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, welches das Gemeindewappen mit der Umschrift „Thüringen- Gemeinde Eßbach“ enthält. Das Siegel gleicht in Form und Größe dem dieser Satzung bei gedrucktem Siegel.

(3) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.

(4) Die Gemeinde führt eine eigene Flagge. Sie ist blau-gelb gespalten und trägt das Gemeindewappen.

§ 4

Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde in der Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis oder per E-Mail an info@vg-ranis-ziegenrueck.de eingereicht werden.

Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 6

Der Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gewählten Gemeinderatsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 7

Der Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist ehrenamtlich tätig.

(2) In besonders dringenden Angelegenheiten kann der Bürgermeister nach § 30 ThürKO ein Eilentscheidungsrecht wahrnehmen, wenn die Entscheidung auch nicht bis zu einer dringlichen Sitzung des Gemeinderats (einschließlich einer Sitzung nach § 36a ThürKO) ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann und kein Beschluss im Umlaufverfahren (§ 36a Abs. 2 ThürKO) gefasst wird.

§ 8

Beigeordnete

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 32 Absatz 4 ThürKO einen ehrenamtlich tätigen Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.

§ 9

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien.

Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 und das Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon …) hat jedes Mitglied des Gemeindesrats auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

§ 10

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

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Die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

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Die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

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Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

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Umfragen in Jugendforen oder

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Die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und, bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

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Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

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Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

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Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richtigen.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderats unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen. Das Sitzungsgeld wird halbjährlich auf der Grundlage der Anwesenheitslisten gezahlt. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschal­entschädigung und der Reisekosten (Absatz 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 25,00 Euro. Bei verbundenen Wahlen werden neben dem vorgenannten Betrag je eine zusätzliche Entschädigung für den Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag in Höhe von 10,00 Euro gezahlt.

(6) Der ehrenamtlich tätige Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine monatliche

Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 Euro.

(7) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück. Das Amtsblatt trägt den Titel: „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück“.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

in Eßbach auf dem Dorfplatz und

in Walsburg am Buswartehäuschen.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt, auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln lt. Abs. 2.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushanges an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen, insbesondere nach § 50 ThürKWO vorgesehene ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den in Abs. 2 genannten Verkündungstafeln.

§ 14

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Eßbach wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 15

Sprachform

Die in der Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Eßbach vom 28.05.2018, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 3.6.2019 außer Kraft.

Eßbach, den 20.10.2024

Gemeinde Eßbach

Joachim Haueisen —  - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis zur Hauptsatzung der Gemeinde Eßbach

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.