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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 14. Januar 2024 findet die Wahl des Landrates des Saale-Orla-Kreises in den Mitgliedsgemeinden Eßbach, Gössitz, Keila, Krölpa, Moxa, Paska, Peuschen, Ranis, Schmorda, Schöndorf, Seisla, Wilhelmsdorf und Ziegenrück der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Städte und Gemeinden bilden jeweils einen Stimmbezirk.

Die Wahlräume befinden sich:

Stadt/Gemeinde

Anschrift des Wahlraumes

Eßbach

Ortsstraße 70

Gössitz

Ortsstraße 100

Keila

Ortsstraße 20

Krölpa

Raniser Straße 17 (Pinsenberghalle)

Moxa

Ortsstraße 19

Paska

Ortsstraße 33

Peuschen

Ortsstraße 36

Ranis

Pößnecker Straße 49

Schmorda

Ortsstraße 22

Schöndorf

Ortsstraße 11

Seisla

Ortsstraße 25

Wilhelmsdorf

Feuerwehrgerätehaus

Ziegenrück

Markt 6

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 14. Januar 2024 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 15. Januar 2024 (bei Stichwahlen 29. Januar 2024) jeweils 9:00 Uhr, in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Hinweis: Hat bei der Wahl des Landrates in den Städten und Gemeinden kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl statt. Der Termin einer etwaigen Stichwahl wurde auf den 28. Januar 2024 festgelegt.

Ranis, den 08.12.2023

Walch

Gemeinschaftsvorsitzender

im Auftrag der Stadt Ranis und Ziegenrück

sowie der Gemeinden Eßbach, Gössitz, Keila, Krölpa Moxa, Paska,

Peuschen, Schmorda, Schöndorf, Seisla und Wilhelmsdorf