Der Träger des Friedhofes in Keila ist die Evangelisch- Lutherische Kirchengemeinde Keila. Die Friedhofsverwaltung wird durch die Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pfarramt wahrgenommen.
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Keila gibt folgend öffentlich bekannt, so wie beschlossen durch den GKR am 28.02.2023:
1. Aufhebung der alten Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung vom 27.08.1998 mit der Ergänzung vom 25.02.2002 wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. S. 228 für den Friedhof in Keila unmittelbar.
2. Öffnungszeiten des Friedhofs
Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
3. Anmeldung und Durchführung von Bestattungen
Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 09 Uhr bis 16 Uhr möglich. Sie ist mindestens 3 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
4. Gebührensatzung
Für den Friedhof Keila wird die folgend beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.
5. Kreis der bestattungsberechtigten Personen
Abweichend von der Regelung des § 3 Absatz 2 FriedhG EKM dürfen auf dem Friedhof Keila sowohl alle Einwohner von Keila wie auch Ortsfremde bestattet werden. Bei Ortsfremden muss die Grabpflege abgesichert sein.
6. Durchführung von nichtkirchlichen Trauerfeiern
In der Kirche in Keila dürfen auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern abgehalten werden. Der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte ist zu respektieren.
Bei nichtkirchlichen Bestattungen wird folgende bestehende Läuteordnung als Totengeläut zugelassen: Kleine Glocke: um 8 Uhr: 9 min, aussetzen, 7 min, aussetzen, 5 min. Vor Beginn der Trauerfeier wird mit beiden Glocken geläutet, mit der kleinen Glocke vom Transport des Sarges, der Urne von der Kirche auf den Friedhof und ebenfalls mit der kleinen Glocke beim Verbringen eines Sarges von der Kirche in den Bestattungswagen und so lange, bis der Wagen am Horizont nicht mehr zu sehen ist. Die Gebühren werden über eine Kasualgebührenordnung geregelt.
7. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für Urnenreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
1. Die Urnenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten.
2. Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte ebenerdig in den Rasen einzulassen. Auf der Gedenkplatte ist der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedaten des/der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen zu vermerken.
Für die Gedenkplatten gelten folgende Abmessungen: 35 cm breit; 30 cm hoch; 3 cm stark. Das Verlegen der Gedenkplatte obliegt dem/der Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Die Gedenkplatte bleibt Eigentum des/der Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von diesem/dieser auf eigene Kosten zu entfernen.
8. Nutzungsrechte
Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen, sofern keine Verlängerung gewünscht wird. Ansonsten erfolgt die Beräumung durch den Friedhofsträger und wird den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Wie bereits in der Vergangenheit erfolgt, sind auch zukünftig sämtliche Abfälle selbst zu entsorgen, da in der Friedhofskalkulation keine Müllgebühren enthalten sind.