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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Keila im Evang.-Luth. Kirchengemeindeverband Ziegenrück

Der Gemeindekirchenrat des Evangelisch - Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Ziegenrück hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 28. Februar 2023 die folgende Satzung für den Friedhof in Keila beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Keila gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 15 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte,

je Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

225 EUR

1.1.2

Doppelerdwahlgrabstätte

( 2 Särge und bis zu 4 Urnen)

450 EUR

1.1.3

Erdreihengrabstätten

1.1.3.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

200 EUR

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätte, einstellig

105 EUR

1.2.1.2

Urnenwahlgrabstätte, zweistellig

210 EUR

1.2.1.3

Urnenwahlgrabstätte, vierstellig

420 EUR

1.2.2.

Urnenreihengrabstätten

1.2.2.1.

Urnenreihengrabstätte (1 Urne), friedhofsgepflegt

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Das Verlegen der Gedenkplatten zur Namensnennung erfolgt durch die/den Nutzungsberechtigte/n auf eigene Kosten.

135 EUR

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die anteilige jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die anteilige jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

Gleiches gilt für sonstige Verlängerung von Nutzungsrechten an Erd- oder Urnenwahlgrabstätten.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

10,00 EUR

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 25.02.2002

Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes Ziegenrück am 28.02.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Keila wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 10.10.2023 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 10.10.2023 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Kirchengemeindeverbandes Ziegenrück betreffend den Friedhof in Keila wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.