Beschluss 61/07/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa stimmt der vorliegenden Niederschrift der 5. öffentlichen Gemeinderatssitzung - öffentlicher Teil - vom 07.10.2024 zu.
Beschluss 66/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa stimmt der vorliegenden Niederschrift der 7. öffentlichen Gemeinderatssitzung - öffentlicher Teil - vom 28.10.2024 zu.
Bekanntmachung der Gemeinde Krölpa zur Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 25 Abs. 4 ThürEBV für 2023 des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“
1. Der Gemeinderat Krölpa hat in seiner ordentlichen Sitzung am 25. November 2024 folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 67/09/24
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in der vorliegenden Fassung festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 1 |
Beschluss 68/09/24
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2023 des Betriebszweiges Wasserversorgung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 101.686,15 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 3 |
Beschluss 69/09/24
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2023 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 59.771,13 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 3 |
Beschluss 70/09/24
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2023 des Betriebszweiges Bauhof des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 96.704,81 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 3 |
Beschluss 71/09/24
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresgewinn 2023 des Betriebszweiges Wohnungsverwaltung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 918,39 auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 3 |
Beschluss 72/09/24
Der Gemeinderat beschließt dem Werkausschuss der Gemeindewerke Krölpa für das Wirtschaftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 10 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 4 |
Beschluss 73/09/24
Der Gemeinderat beschließt der Werkleitung der Gemeindewerke Krölpa für das Wirtschaftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
| Gesetzliche Anzahl: | 14 und Bürgermeister |
| Anwesende: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 3 |
2. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der zum Abschlussprüfer bestellten RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Leipzig, lautet: Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers an die Gemeinde Krölpa.
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Gemeindewerke Krölpa, Krölpa, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Gemeindewerke Krölpa, Krölpa, für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| • | entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01. Januar 2015 geltenden Fassung) und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2023 und |
| • | vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 25 ThürEBV unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der Werkleiterin für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die Werkleiterin ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner ist die Werkleiterin verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Werkleiterin dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung ihrer Tätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Werkleiterin verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Werkleiterin verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 25 ThürEBV unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
| • | gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichtes relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebes abzugeben. |
| • | beurteilen wir die Angemessenheit der von der Werkleiterin angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Werkleiterin dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
| • | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Werkleiterin angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebricht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
| • | beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. |
| • | beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebes. |
| • | führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Werkleiterin dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von der Werkleiterin zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientieren Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Leipzig, 17. Oktober 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
| gez. Daniel Preißler | gez. Hartmut Pfleiderer |
| Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüfer |
3. Der Jahresabschlussbericht liegt zur Einsicht in der Zeit vom 06. Januar bis 19. Januar 2025 während der Sprechzeiten der Gemeinde Krölpa in den Räumen der Gemeindewerken Krölpa aus.
Beschluss 74/09/24
Der Gemeinderat beschließt, die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 der Gemeindewerke Krölpa an die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Leipzig, zu vergeben.
Beschluss 75/09/24
Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister die Vorankündigung der Änderungen der Gebührensatzungen zur Wasserbenutzungssatzung sowie der drei Entwässerungssatzungen der Gemeinde Krölpa im nächsten Amtsblatt zu veröffentlichen.
Beschluss 76/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die als Drucksache 16.2/09/24 vorliegende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Krölpa.
Beschluss 77/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt die Vergabe der Winterdienstleistungen auf Gemeindestraßen mit einer Länge von 8,024 km an die Firma Cleanox GmbH & Co.KG, Waldstr. 1 in 07381 Pößneck lt. beiliegendem Angebot vom 27.08.2024 für den Zeitraum Winterhalbjahr 2024/2025. Die Finanzierung erfolgt über die Kostenstelle 6750.6720.
Beschluss 78/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid: Wohnraumerweiterung in der Gemarkung Zella, Klosterstraße 19, Flur 2, Flst.-Nr. 104/2.
Beschluss 79/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag: Bau eines Kühlcontainers zur Lagerung und Verkauf des Wildes sowie Errichtung einer Blockhütte auf dem vorhandenen Grundriss einer alten Wohnhütte in der Gemarkung Friedebach, Flur 0, Flst.-Nr. 199/3.
Beschluss 80/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses in der Gemarkung Krölpa, Schenkenhügel, Flur 2, Flst.-Nrn. 23/37, 23/12 und 23/39.
Beschluss 81/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa beschließt auf der Grundlage § 2 Abs. 2, ThürKO; §§ 14, 41, 43 UVgO; § 1 Abs. 1 ThürVgG (Aktualisiertes Rundschreiben zur Anwendung des o. a. Gesetzes u. d. Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 22. September 2021), für das Vorhaben „Lieferleistungen von Atemschutztechnik für die Feuerwehr Krölpa“, nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Angebote den Zuschlag gemäß § 43 UVgO an die Firma BTL Brandschutztechnik GmbH Leipzig, Kastanienallee 13, 06184 Kabelsketal in Höhe der geprüften Angebotssumme von 7.687,40 € brutto zu erteilen.
Beschluss 82/09/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa stimmt der vorliegenden Niederschrift der 7. öffentlichen Gemeinderatssitzung - nicht öffentlicher Teil - vom 28.10.2024 zu.