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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Peuschen

Öffentlicher Teil

Beschluss 25/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 16.09.2024.

Beschluss 26/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen beschließt die Aufhebung der Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ (zwischenzeitlich geteilt in Flurstück 28/5 und 28/6); Aktenzeichen 210-4628.20-SCZ-081-Flurst. 469/28; genehmigt am 15.05.1995; Inkrafttreten am 30.06.1995. Parallel dazu ist die Ergänzungssatzung „Flurstück 28/5“ für einen Teilbereich der aufzuhebenden Satzung aufzustellen.

Das Aufhebungsverfahren ist analog dem Aufstellungsverfahren einer solchen Satzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB durchzuführen. Aufhebungs- und Aufstellungsverfahren werden parallel im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Dementsprechend wird in beiden Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird ebenfalls von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Die Geltungsbereiche der beiden Satzungen sind nachfolgend dargestellt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Aufhebungs- und das Aufstellungsverfahren als Parallelverfahren verwaltungsseitig vorzubereiten sowie den Beschluss über die Aufhebung der Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ und die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Flurstück 28/5“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss 27/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen beschließt den Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 10.07.2024 zu billigen.

Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ in der Fassung vom 10.07.2024 sowie die Begründung werden zur Information der Öffentlichkeit für die Dauer von 1 Monat auf der Internetseite der VG „Ranis-Ziegenrück“ veröffentlicht. Parallel dazu wird der Entwurf im Bauamt der VG „Ranis-Ziegenrück“ zu den üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichung können Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ nach Möglichkeit digital, aber auch mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Die Aufhebungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-bezogener Informationen verfügbar waren/sind, abgesehen.

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Veröffentlichung des Entwurfs der Satzung zur Aufhebung der Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ zu benachrichtigen.

Der Bürgermeister wird beauftragt:

-

den Entwurfs- und Offenlagebeschluss ortsüblich bekannt zu machen,

-

die Veröffentlichung des Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen und darin auf den Verzicht der Umweltprüfung hinzuweisen,

-

die Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Entwurfs zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die zu veröffentlichenden Unterlagen gemäß § 3 Abs 2 BauGB in das Internet einzustellen,

-

die zu veröffentlichenden Unterlagen zusätzlich durch eine öffentliche Auslegung im Bauamt der VG der Öffentlichkeit im Zeitraum der Internetveröffentlichung zur Verfügung zu stellen sowie

-

die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger

Beschluss 28/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen beschließt den Entwurf der Ergänzungssatzung „Flurstück 28/5“ auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 10.07.2024 zu billigen.

Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Flurstück 28/5“ in der Fassung vom 10.07.2024 sowie die Begründung werden zur Information der Öffentlichkeit für die Dauer von 1 Monat auf der Internetseite der VG „Ranis-Ziegenrück“ veröffentlicht. Parallel dazu wird der Entwurf im Bauamt der VG „Ranis-Ziegenrück“ zu den üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichung können Stellungnahmen zum Entwurf der Ergänzungssatzung nach Möglichkeit digital, aber auch mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Die Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-bezogener Informationen verfügbar waren/sind, abgesehen.

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Veröffentlichung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Flurstück 28/5“ zu benachrichtigen.

Der Bürgermeister wird beauftragt:

-

den Entwurfs- und Offenlagebeschluss ortsüblich bekannt zu machen,

-

die Veröffentlichung des Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen und darin auf den Verzicht der Umweltprüfung hinzuweisen,

-

die Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Entwurfs zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die zu veröffentlichenden Unterlagen gemäß § 3 Abs 2 BauGB in das Internet einzustellen,

-

die zu veröffentlichenden Unterlagen zusätzlich durch eine öffentliche Auslegung im Bauamt der VG der Öffentlichkeit im Zeitraum der Internetveröffentlichung zur Verfügung zu stellen sowie

-

die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen und über die Veröffentlichung im Internet zu unterrichten.

Beschluss 29/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen beschließt die als Drucksache 9.2/11/24 vorliegende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Peuschen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Hebesatz-Satzung der Rechtsaufsichtbehörde zur Anzeige vorzulegen und als dann bekanntzumachen.

Beschluss 30/2024

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen beschließt im Zuge eines Direktauftrages gemäß Par. 1 Abs. 2 ThürVgG für das Vorhaben „Lieferung von Forstpflanzen und Markierungsstäben“ anteilig gefördert durch den Bund und das Land Thüringen die Firma WBS Waldbesitzer Service GmbH, Heinrichsruh 15, 07907 Schleiz in Höhe der geprüften Bruttoangebotssumme von 2.033,70 € mit der Lieferung zu beauftragen.

2.

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen beschließt im Zuge eines Direktauftrages gemäß Par. 1 Abs. 2 ThürVgG für das Vorhaben „Anschaffung von Schutzmaterial für Forstpflanzen“ anteilig gefördert durch den Bund und das Land Thüringen die Firma WBS Waldbesitzer Service GmbH, Heinrichsruh 15, 07907 Schleiz in Höhe der geprüften Bruttoangebotssumme von 638,55 € mit der Lieferung zu beauftragen.

Die erforderlichen Finanzmittel für diese Maßnahme sind im Haushalt 2024 in der Haushaltsstelle 8550.6732 eingestellt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auftrag auszulösen.

Nicht öffentlicher Teil

Beschluss 31/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen genehmigt die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatsitzung vom 16.09.2024.