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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Ziegenrück

Öffentlicher Teil

Beschluss 84/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Sitzungsteil des Stadtrates vom 21.10.2024.

Beschluss 85/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt die als Drucksache 6.2/11/24 vorliegende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Ziegenrück.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Hebesatz-Satzung der Rechtsaufsichtbehörde zur Anzeige vorzulegen und als dann bekanntzumachen.

Beschluss 86/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt folgenden Ergänzungsbeschluss zu Beschluss 65/2024 vom 9.9.2024 zur „Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Ziegenrück (Hundesteuersatzung)“:

1.

Streichung in der Präambel: §§ 19 und 21 ThürKO

2.

Streichung § 2 Satz 2

3.

§ 3 Abs. 1 Satz 3: Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

4.

§ 4 Abs. 2: Streichung 1. Satz

5.

§ 5 Abs. 1 Satz 2: Hunde, für die die Steuer nach § 6 und § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

6.

§ 5 Abs. 2 - Neu: Eine Steuerermäßigung wird nach § 2 nicht gewährt.

7.

§ 6 Abs. 1 - Neu:

(1)

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.

Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich ….

8.

§ 7 Abs. 2 - Neu:

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 (ausgenommen gefährliche Hunde, siehe § 5 Abs. 3) Abs. 1.

9.

§ 8 Bezeichnung - Neu:

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung und Züchtersteuer)

10.

§ 8 Abs. 4 - Neu:

(4) Wurden Hunde nachweislich aus einem Tierheim aus dem Freistaat Thüringen angeschafft, sind diese im Jahr der von der Steuer befreit.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die den Ergänzungsbeschluss zur Hundesteuersatzung 2025 der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Beschluss 87/2024

1.

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt auf der Grundlage einer Direktvergabe nach § 1 Abs. 1 ThürVgG für das Vorhaben „Lieferleistung von Ersatzteilen für Atemschutzgeräte der Feuerwehr“ nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Angebote gem. § 43 UVgO den Auftrag an die Firma Dräger Safety AG & Co. KGaA, Revalstraße 1, 23560 Lübeck in Höhe der geprüften Angebotssumme von 1.356,72 € brutto zu erteilen.

Die erforderlichen Kosten sind im Haushalt 2024 unter der HHst. 1300.5200 Ausrüstungsgegenstände einzuordnen.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Firma zu beauftragen und für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen zu sorgen.

2.

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt die Überplanmäßige Ausgabe in HHst 1300-5200 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 1.356,72 €. Die Mehrausgabe ist gedeckt durch den Zuwendungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 03.04.2024 in Höhe von 3.000,00€, Eingang 05.04.2024. Die nicht eingeplante Einnahme wurde in Haushaltsstelle 1300.1710 angeordnet. Der Ausgabennachweis hat bis zum 15.05.2025 zu erfolgen. Die Ausgabenmittel dürfen nicht im Haushaltsplan eingeplant sein.

Beschluss 88/2024

1.

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt auf der Grundlage einer Direktvergabe nach § 1 Abs. 1 ThürVgG für das vom Freistaat Thüringen geförderte Vorhaben „Lieferung einer Ortsfesten Steigleiter und Montage im Schlauchturm der Freiwilligen Feuerwehr “ nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Angebote gem. § 43 UVgO an die Firma Olaf Kappe Landtechnik, Ortsstraße 10, 07819 Linda in Höhe der geprüften Angebotssumme von 5.141,75 € brutto zu erteilen, Variante 2.

2.

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt die Außerplanmäßige Ausgabe in HHst 1300.9403 Sanierung Schlauchtrockenturm in Höhe von 5.141,75 €. Die Ausgabe waren im HHPL 2024 nicht eingeplant.

Die Mehrausgabe ist gedeckt durch den Zuwendungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 03.04.2024 in Höhe von 3.000,00 €, Eingang 05.04.2024. Die nicht eingeplante Einnahme wurde in Haushaltsstelle 1300.1710 angeordnet, Umbuchung erfolgt in den Vermögenshaushalt 1300.3612 Zuweisung Land (die Gegenfinanzierung der Ausgabe im Vermögenshaushalt). Der Ausgabennachweis hat bis zum 15.05.2025 zu erfolgen. Die Ausgabenmittel dürfen nicht im Haushaltsplan eingeplant sein.

Der Restbetrag der Außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 2.141,75 € wird durch eine um diesen Betrag höhere Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage (Plan 237.000,00 €, HHST 9100.3100) gedeckt.

Nicht öffentlicher Teil

Beschluss 89/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Sitzungsteil des Stadtrates vom 21.10.2024.

Satzung für die Erhebung einer

Hundesteuer der Stadt Ziegenrück

Aufgrund der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Stadt Ziegenrück in der Sitzung am 9.9.2024 die folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer.

Hundesteuersatzung

§ 1

Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist.

§ 2

Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.

Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.

Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

3.

Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

4.

Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen.

5.

Hunden in Tierhandlungen.

Der Halter von Hunden, die unter die Steuerfreiheit fallen, haben diese innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen und damit wird kein Bescheid durch die Stadt Ziegenrück erstellt.

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- und Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle des angemeldeten Hundes ein anderer Hund, entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

für den ersten Hund

42,00 €

für den zweiten Hund

72,00 €

und jeden weiteren Hund

90,00 €

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 und § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Absatz 1

für den ersten Hund

350,00 €

und jeden weiteren Hund

600,00 €.

Eine Steuerbefreiung wird nach § 2 nicht gewährt.

(3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.

Beim Einstufungsverfahren ist im Falle eines Widerspruchs durch den Hundehalter im Widerspruchsverfahren das Wesensprüfungsergebnis bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

(4) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gilt, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, für die die Steuer nach § 6 und 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

§ 6

Steuerermäßigungen

1.

Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

2.

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs.3 werden Steuerermäßigungen nicht gewährt.

§ 7

Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 (ausgenommen gefährliche Hunde, siehe § 5 Abs. 3) Abs.1.

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung und Züchtersteuer)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn es sich nicht um gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 3 handelt und die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.

(3) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(4) Wurden Hunde nachweislich aus einem Tierheim aus dem Freistaat Thüringen angeschafft, sind diese im Jahr von der Steuer befreit.

§ 9

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird jeweils zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.

§ 11

Anzeigepflichten

(1) Wer einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn innerhalb von 4 Wochen bei der Stadt Ziegenrück unter Angabe der Hunderase schriftlich anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund innerhalb von 4 Wochen bei der Stadt Ziegenrück abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder wenn der Halter aus der Stadt Ziegenrück weggezogen ist.

(3) Fallen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sich, so ist das der Stadt Ziegenrück innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Ziegenrück vom 26.11.2013 außer Kraft.

Ziegenrück, den 02.12.2024

Stadt Ziegenrück

Chris Lange

Bürgermeister —  -Siegel-

Anmerkung

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.