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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Schmorda

1. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schmorda vom 5.12.2023

Auf der Grundlage der §§ 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmorda in der öffentlichen Sitzung am 19.08.2025 unter BS Nr. 13/2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schmorda beschlossen:

Artikel 1

§ 12

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ab dem 01.01.2024 - 31.12.2024 ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro. Ab dem 01.01.2025 beträgt das Sitzungsgeld 25,00 € Euro. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Das Sitzungsgeld wird halbjährlich auf der Grundlage der Anwesenheitsprotokolle gezahlt. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO sowie der Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird die Entschädigung gleichermaßen gewährt.

(6)

a)

Der ehrenamtlich tätige Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Tätigkeit vom 01.01.2024 - 31.12.2024 eine monatliche Aufwands-entschädigung in Höhe von 374,57 Euro.

b)

Der ehrenamtlich tätige Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Tätigkeit ab dem 01.01.2025 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.

(7)

a)

Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für die Dauer seiner Tätigkeit vom 1.1.2024 - 31.12.2024 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 93,65 Euro.

b)

Der ehrenamtliche erste Beigeordnete ohne Leitung eines Geschäftsbereiches erhält nach § 32 Abs. 7 Satz 2 ThürKO für die Dauer seiner Tätigkeit ab dem 01.01.2025 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,5 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 2 1. HS ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils gültigen Fassung verändert.

Artikel 2

§ 13

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schmorda vom 5.12.2023 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schmorda, 21.10.2025

Gemeinde Schmorda

Andrea Philipp-Dittrich  —  (Siegel)

Bürgermeisterin

Bekanntmachungshinweis zur Hauptsatzung der Gemeinde Schmorda

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.