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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück (Saale-Orla-Kreis) für das Haushaltsjahr 2025.

Aufgrund des § 60 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück folgende Nachtraghaushaltssatzung

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt;

dadurch werden

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

erhöht

um EUR

vermindert

um EUR

von bisher

EUR

auf nunmehr

EUR

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen

105.000,00

0,00

1.478.200,00

1.583.200,00

die Ausgaben

105.000,00

0,00

1.478.200,00

1.583.200,00

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen

138.700,00

0,00

149.900,00

288.600,00

die Ausgaben

138.700,00

0,00

149.900,00

288.600,00

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt und wird nicht verändert.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wurden nicht festgesetzt und wird nicht verändert.

§ 4

Die Umlage gemäß § 50 ThürKO wird mit einem Umlagesoll von 997.000,00 EUR und einem Umlagesatz von 150,00 EUR je Einwohner festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Ranis, den 24.10.2025

Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück

Pavel

Stellv. Gemeinschaftsvorsitzender — (Siegel)

Vermerk über die öffentliche Auslegung

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan des Haushaltsjahres 2025 lagen in der Zeit vom 10.11.2025 bis 25.11.2025 in der Finanzverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 2. Obergeschoss, in 07389 Ranis zu den üblichen Dienststunden öffentlich aus und werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.