Marktstraße 54, 07407 Rudolstadt
Terminbestimmung:
AZ.: K 82/24
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Mittwoch, 01.04.2026 | 10:00 Uhr | II, Sitzungssaal | Amtsgericht Rudolstadt, Marktstraße 54, 07407 Rudolstadt |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Ranis
| Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschafts- art u. Lage | Anschrift | m² | Blatt |
| Ranis | 12,94 | Gebäude- und Freifläche, Planstraße 7 | Planstraße 7, 07389 Ranis | 180 | 127BV 1 |
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
zweigeschossiges Einfamilienhaus (Reihenmittelhaus) mit hofseitigem Anbau; Baujahr ca. 1910; leerstehend; teilunterkellert; Wohnfläche ca. 129 m²; massiver Geräteschuppen vorhanden;
Verkehrswert:
67.500,00 €
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin
aus den Gründen des § 85a ZVG
| versagt, mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind. |
Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de
Der Versteigerungsvermerk ist am 15.07.2024 in das Grundbuch eingetragen worden. Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahme-zeitpunkt ist der 10.07.2024.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer sein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67-70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10% des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.