Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat der Stadtrat der Stadt Ranis mit Beschluss 36/2025 am 26.06.2025 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,-- Euro.
(2) Der Vertreter des Stadtbrandmeisters erhält gemäß § 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages. Nimmt der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
| a) | den Gerätewart 75,-- Euro |
| b) | den Atemschutzgerätewart 75,-- Euro |
| c) | den Leiter der Jugendfeuerwehr 75,-- Euro |
| d) | für den Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr 60,-- Euro |
§ 3 Auszahlung
(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 2 wird grundsätzlich monatlich im Voraus ausgezahlt.
(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages zu zahlen.
(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für diesen Monat zu belassen.
(4) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1, so werden diese nebeneinander gewährt
§ 4 Ruhen der Aufwandsentschädigung
(1) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht,
| 1. | solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, |
| 2. | wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Kalendermonate hinausgehende Zeit. |
§ 5 Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die genannten Personenbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungssatzung vom 18.04.2020, sowie die 1. Änderungs-satzung zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung vom 24.11.2020 außer Kraft.
Ranis, den 09.12.2025
Stadt Ranis
Marcus Pavel — (Siegel)
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis zur Aufwandsentschädigungssatzung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Ranis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.