| 1. | Der Gemeinderat Krölpa hat in seiner ordentlichen Sitzung am 08. Dezember 2025 folgende Beschlüsse gefasst: |
Beschluss 41/04/25
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in der vorliegenden Fassung festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende : 15
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 4
Beschluss 42/04/25
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2024 des Betriebszweiges Wasserversorgung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 143.135,21 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende: 15
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 4
Beschluss 43/04/25
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2024 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 94.038,83 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende: 15
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 4
Beschluss 44/04/25
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2024 des Betriebszweiges Bauhof des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 62.778,69 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende: 15
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 4
Beschluss 45/04/25
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresverlust 2024 des Betriebszweiges Wohnungsverwaltung des Eigenbetriebes „Gemeindewerke Krölpa“ in Höhe von 7.909,63 auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende: 15
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 4
Beschluss 46/04/25
Der Gemeinderat beschließt dem Werkausschuss der Gemeindewerke Krölpa für das Wirtschaftsjahr 2024 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende: 15
Ausgeschlossen nach § 38 ThürKO: 7
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 3
Beschluss 47/04/25
Der Gemeinderat beschließt der Werkleitung der Gemeindewerke Krölpa für das Wirtschaftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl: 14 und Bürgermeister
Anwesende: 15
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 4
| 2. | Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der zum Abschlussprüfer bestellten RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Leipzig, lautet: |
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Gemeinde Krölpa, Krölpa
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Gemeindewerke Krölpa, Krölpa, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Gemeindewerke Krölpa, Krölpa, für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| • | entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2024 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und |
| • | vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 25 ThürEBV unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der Werkleiterin für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die Werkleiterin ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner ist die Werkleiterin verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Werkleiterin dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung ihrer Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Werkleiterin verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Werkleiterin verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Thüringen i.V.m. den einschlägigen deutschen für große Kapitalgesellschaft geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (in der zum 01.Januar 2015 geltenden Fassung) entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 25 ThürEBV unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
| • | erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichtes relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Eigenbetriebes bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben. |
| • | beurteilen wir die Angemessenheit der von der Werkleiterin angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Werkleiterin dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
| • | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Werkleiterin angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebricht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
| • | beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. |
| • | beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebes. |
| • | führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Werkleiterin dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von der Werkleiterin zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientieren Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Leipzig, 12. November 2025
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
| gez. Viktor Hromek Wirtschaftsprüfer | gez. Hartmut Pfleiderer Wirtschaftsprüfer |
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| 3. | Der Jahresabschlussbericht liegt zur Einsicht in der Zeit vom 12. Januar bis 25. Januar 2026 während der Sprechzeiten der Gemeinde Krölpa in den Räumen der Gemeindewerken Krölpa aus. |