Die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück weist darauf hin, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen nach den Bestimmungen des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (ThürOBG) besonderen Regelungen unterliegen. Wer eine solche Veranstaltung durchführen möchte, muss diese grundsätzlich spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin schriftlich anzeigen.
Die Anzeige ist bei der Verwaltungsgemeinschaft einzureichen und muss die wesentlichen Eckdaten - Art, Ort, Zeit und die geplante Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer - enthalten.
Unter Vergnügungen versteht der Gesetzgeber alle Veranstaltungen, die darauf angelegt sind, Besucherinnen und Besucher zu unterhalten, zu belustigen, abzulenken oder zu entspannen. Dazu können beispielsweise Tanz- und Musikveranstaltungen, Feste, Partys oder ähnliche Angebote zählen.
Nicht unter den Begriff der Vergnügung fallen dagegen Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden, erzieherischen oder der Wirtschaftswerbung dienenden Zwecken dienen - sofern sie in Räumen stattfinden, die für derartige Veranstaltungen bestimmt sind. Hierzu gehören etwa Ausstellungen, Gottesdienste oder wissenschaftliche Vorträge.
Wann eine Erlaubnis erforderlich ist?
Eine einfache Anzeige genügt jedoch nicht in allen Fällen. In bestimmten Situationen schreibt § 42 Abs. 3 Nr. 1 und 3 OBG eine behördliche Erlaubnis vor.
Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, die nicht in hierfür vorgesehenen Anlagen stattfinden und bei denen mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig erwartet werden sowie Fälle, in denen die gesetzliche Anzeigefrist nicht eingehalten wurde.
In solchen Situationen ist eine individuelle Prüfung durch die Ordnungsbehörde erforderlich, um Sicherheitsaspekte, Lärmschutz, Verkehrsführung und andere relevante Punkte zu bewerten.
Für öffentliche Vergnügungen, die regelmäßig in gleicher Art und Form stattfinden - beispielsweise wiederkehrende Vereinsfeste oder saisonale Veranstaltungen -, genügt in der Regel eine einmalige Anzeige. Allerdings gilt dies nur solange, wie sich an der Durchführung nichts Wesentliches ändert. Nicht angezeigte Veränderungen können dazu führen, dass eine erneute Anzeige oder sogar eine Erlaubnis erforderlich wird. Die Entscheidung darüber liegt bei der zuständigen Behörde.
Kommunale Veranstaltungen und beauftragte Dritte
Eine Besonderheit gilt, wenn die Kommune selbst als Veranstalter auftritt. In diesen Fällen handelt es sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 ThürKO. Die Kommune muss gegenüber dem Ordnungsamt keine formale Veranstaltungsanzeige abgeben.
Anders verhält es sich jedoch, wenn neben der Kommune auch private Veranstalter - etwa ein Verein oder eine Gesellschaft - beteiligt sind oder von der Kommune mit der Durchführung beauftragt werden. In diesen Fällen findet § 42 Abs. 1 OBG ausschließlich auf den privaten Veranstalter Anwendung.
Das bedeutet, dass der private Partner verpflichtet ist, sämtliche Anzeigen, Anträge oder Auflagen gegenüber dem Ordnungsamt eigenständig zu erfüllen.
Beteiligung weiterer Fachbehörden
Auch wenn die Kommune als Veranstalter keine formale Anzeige erstatten muss, sind dennoch alle betroffenen Fachbehörden einzubeziehen. Je nach Art und Größe der Veranstaltung können dies beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde, die Feuerwehr, das Gesundheitsamt oder andere Stellen sein. Diese prüfen jeweils, ob zusätzliche Anforderungen oder Maßnahmen erforderlich sind.
Fazit:
Die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück empfiehlt allen Vereinen, Institutionen und privaten Veranstaltern, sich frühzeitig über die geltenden Regelungen zu informieren und notwendige Anzeigen rechtzeitig einzureichen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Veranstaltungen ordnungsgemäß geprüft und ohne Verzögerungen stattfinden können.