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Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa hat am 30.07.2025 unter Beschluss-Nr. 32/03/25 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Herschdorf in der Fassung vom 23.07.2025 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Herschdorf in Kraft.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Herschdorf und ihre Begründung werden ab sofort im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis, während der folgenden Zeiten:
| Dienstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
sowie zusätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Herschdorf wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise:
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes, geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch die Ergänzungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen wurden sind, zu Stande gekommen, so ist Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Herschdorf
Die „Klarstellungssatzung“ erstreckt sich über die gesamte Ortslage Herschdorf.
Die „Ergänzungssatzung“ besteht aus 3 Teilflächen (siehe rote Kreise im nachfolgenden Übersichtsplan) und betrifft die Flurstücke 1/27, 1/28, 232/10 und 233 der Gemarkung Herschdorf.
Gemeinde Krölpa, den 26.01.2026
J. Chudasch
Bürgermeister — Siegel