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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Sondernutzungssatzung + Sondernutzungsgebührensatzung

Satzung über die

SONDERNUTZUNG

an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schöndorf

(Sondernutzungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022, (GVBl. S. 414)), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf in seiner Sitzung am 25.01.2023 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schöndorf (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

Sondernutzungssatzung

§ 1

Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Satzung sind die Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Schöndorf innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bund, Landes und Kreisstraßen.

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Schöndorf.

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:

1.

Aufgrabungen,

2.

Verlegung privater Leitungen,

3.

Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,

4.

Lagerungen von Maschinen und Materialien aller Art,

5.

Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen,

6.

Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen,

7.

Werbeanlagen aller Art, z.B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von2,50 m über dem Erdboden und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

8.

Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziffer 10 genannten Fälle

(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubungspflichtig.

(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.

§ 3

Erteilung, Widerruf und Erlöschen einer Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 4

Verfahren

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeinde Schöndorf zu beantragen.

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:

a)

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,

b)

Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, letzteres, soweit dies möglich ist,

c)

einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrages erforderlich erscheint.

Auf Anforderungen sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlich oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:

1.

Im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutz-dächer (Markisen), Vordächer;

2.

Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen

3.

Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt

4.

Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen;

5.

das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird;

6.

Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen;

7.

behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;

8.

bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden;

9.

die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;

10.

historische Kellereingänge und Treppenanlagen

§ 6

Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Straßenfläche zu sorgen.

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.

§ 7

Sorgfaltspflichten

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muß die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muß die Arbeit so vorgenommen werden, daß jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde Schöndorf sowie möglicherweise durch die beabsichtigte Sondernutzung beeinträchtigte Anwohner sind mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

§ 8

Schadenshaftung

(1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten.

Ihn trifft die Haftung der Gemeinde gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden.

(3) Die Gemeinde kann verlangen, daß der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Sicherheitsleistung

(1) Die Gemeinde kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

(2) Entstehen der Gemeinde durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

§ 10

Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

a)

Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG und § 8 Abs. 10 FStrG

b)

Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind.

(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 29 und § 35 Abs. 2

der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

(3) Die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;

b)

einer nach § 3 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;

c)

entgegen § 7 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält

oder

d)

entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.

(2) Gem. § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung auf Bundesstraßen gem. § 23 Abs. 2 FStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und gem. § 50 Abs. 2 ThürStrG auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schöndorf, den 20.02.2023

Bürgermeister

Jörg Meier

Anmerkung

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

(Balken einfügen)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung

an öffentlichen

Straßen im Gebiet der Gemeinde Schöndorf

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S.414), der §§ 1, 2 und 12 des (ThürKAG) in der Neufassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S.1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) erlässt die Gemeinde Schöndorf, die folgende, vom Gemeinderat Schöndorf in der Sitzung am 25.01.2023 beschlossene

Sondernutzungsgebührensatzung

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schöndorf vom 12.03.2023 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(4) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben,

a)

wenn bei nicht kommerzieller Sondernutzung diese im erheblichen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt.

b)

bei Wahlkampfwerbeanlagen während eines Wahlkampfes, wenn der Werbende zur Wahl antritt.

(5) Die Sondernutzungsgebühren können um 50% reduziert werden, wenn neben dem eigenen Wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers ebenfalls ein Gemeindliches Interesse besteht.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß? der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Kostenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(4) Für Sondernutzungen, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle EURO-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. 12. des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227, 234 Abs.1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs.1 Nr.5a, b und Nr.6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde Schöndorf durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schöndorf, den 20.02.2023

Jörg Meier  — (Siegel)

Bürgermeister

Anmerkung

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Anlage zur Satzung über Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schöndorf

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/T =

pro Tag

p/J =

pro Jahr

p/W =

Woche

p/m² =

pro Quadratmeter

p/M =

pro Monat

p/lfm =

pro laufenden Meter

 — 

 — 

Leitungen

1.01

Ober - und unterirdische Leitungen, die

5,00 €/lfm und Jahr

nicht der öffentlichen Versorgung dienen

höchstens 1000,00 € p/J

einschließlich erforderlicher Masten

Aufzüge

1.02

unbefristet

50,00 € bis 500,00 € p/J

1.03

befristet

5,00 € bis 100,00 € p/T

Aufgrabungen aller Art

1.04

bei einer Baugrubenbreite bis zu 1m

1,00 € p/T und Meter

1.05

bei einer Baugrubenbreite über 1m

1,50 € p/T und Meter

 — 

Gebäude und Ausstellungen

2.01

Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske

150,00 € bis 2500 € p/M

Soweit sie mit einer Baugenehmigung errichtet wurden,

2.02

Schaukästen und Ausstellungspavillons

5,00 bis 25,00 € p/M

Soweit sie mit einer Baugenehmigung errichtet wurden,

p/m² überragender Fläche

Warenautomaten mit oder ohne direkten festen Verbund mit dem Boden

2.03

bis 0,2 m² Frontfläche

35,00 € p/J

2.04

über 0,2 m² bis 1 m² Frontfläche

70,00 € p/J

2.05

für jeden weiteren angefangenen m² Frontfläche

70,00 € p/J

Behelfsstraßen/Verladestellen Großwaagen

2.06

p/m² genutzter Fläche

10,00 € bis 50,00 € p/J

Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben

bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum

eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann

zu Nr. 2.07 bis 2.10:

2.07

Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer

Die Gebühr beträgt 6 % des

Höhe von 3,00 m über der Geländeoberfläche

Verkehrswertes des

Mit einer Ausladung von über 0,10 m

begünstigten Grundstückes,

2.08

Bauteile, soweit sie nicht unter die

bezogen auf den

Gebührennummern 2.02 bis 2.05 fallen,

Quadratmeter.

innerhalb einer Höhe von 3,00 m über der

Geländeoberfläche, soweit die

Gehwegbreite um mehr als 5% bzw. mehr

als 0,20 m, bei Gebäudesockeln um mehr

als 0,10 m überragt wird

2.09

Kellerlichtschächte und Betriebsschächte

Soweit sie mehr als 0,50 m in den

Öffentlichen Gehweg hineinragen

2.10

Arkaden und Unterbauungen

Mindestgebühr: 25,00 € p/J

 — 

Gewerbliche Nutzung

3.01

Ausstellungswagen

75,00 € bis 150,00 € p/W

3.02

Verkaufsstände p/m²

2,50 € p/T mind. jedoch

genutzter Fläche

10,00 € p/T

3.03

Aufstellung von Tischen und Stühlen zur

Bewirtung im Freien pro m² genutzter

Fläche in den Monaten Mai bis Oktober

2,50 € p/M

3.04

Aufstellung von Tischen Stühlen zur

Bewirtung im Freien pro m² genutzter

Fläche in den Monaten November bis April

1,25 € p/M

3.05

sonstige gewerbliche Veranstaltungen

1,00 p/T mind. jedoch

p/m² genutzter Fläche

25,00 € p/T

3.06

Veranstaltungshinweisschild bis 0,99 m²

befristet

5,00 € p/W

3.07

Veranstaltungshinweisschild über 0,99 m²

befristet

10,00 € p/W

3.08

Aufstellung mobiler Verkaufswagen

25,00 € p/T

 — 

Beschilderungen

4.01

Firmenhinweisschild bis 0.99 m² unbefristet

25,00 € p/J

4.02

Firmenhinweisschild bis 0,99 m² befristet

2,50 € p/W

4.03

Firmenhinweisschild ab 1,00 m² unbefristet

100,00 € p/J

4.04

Firmenhinweisschild ab 1,00 m² befristet

10,00 € p/W

4.05

Masten und Pfosten außerhalb der

Nutzung gem. Nr. 1.01, 4.01 bis 4.04 und

4.41 - 4.44

befristet

25,00 € bis 150,00 € p/J

4.06

Masten und Pfosten außerhalb der

Nutzung gem. Nr. 1.01, 4.01 bis 4.04 und

4.41 - 4.43 befristet

10,00 € bis 50,00 € p/M

feste Gerüste

4.07

bis 10 m Frontlänge

5,00 € p/W

4.08

10 m - 20 m Frontlänge

7,50 € p/W

4.09

über 20 m Frontlänge

10,00 € p/W

bewegliche Gerüste (Rollgerüste und Leitern)

4.10

bis 1,50 m Frontlänge und Leitern

2,50 € p/T

4.11

über 1,50 m Frontlänge

5,00 € p/T

Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen

4.12

pro lfm. Bauzaun

1,00 € p/W

Vorübergehende, befristete Aufstellung

von Werkzeug oder Bauhütten, Wohnwagen,

Toilettenhütten oder Toilettenwagen

4.13

bis zu 2 Monaten und 10 m² Nutzfläche

einmalig 35,00 €

4.14

für jeden weiteren angefangenen Monat

15,00 €

4.15

bis zu 2 Monaten über 10 m² Nutzfläche

einmalig 70,00 €

4.16

für jeden weiteren angefangenen Monat

30,00 €

vorübergehende, befristete Aufstellung

von Maschinen, Fahrzeugen

einschließlich Hilfseinrichtungen

soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend

4.17

bis zu 30 m² genutzter Fläche

2,50 € p/T

4.18

über 30 m² bis 50 m² genutzter Fläche

5,00 € p/T

4.19

über 50 m² bis 100 m² genutzter Fläche

10,00 € p/T

4.20

für jede weitere angefangenen 50 m²

5,00 € p/T

vorübergehende, befristete Aufstellung

von Containern

4.21

bis 5 m³ Rauminhalt

2,50 € p/T

4.22

über 5 m³ bis 10 m³ Rauminhalt

5,00 € p/T

4.23

über 10 m³ Rauminhalt

10,00 € p/T

Lagerung von Material

4.24

bis zu 30 m² genutzter Fläche

2,50 € p/T

4.25

über 30 m² bis 50 m² genutzter Fläche

5,00 € p/T

4.26

über 50 m² bis 100 m² genutzter Fläche

10,00 € p/T

4.27

für jede weiteren angefangenen 50 m²

5,00 € p/T

Nutzung von Gehwegen mit Kraftfahrzeugen

4.28

bis zu 10 m² genutzter Fläche

5,00 € p/T

4,29

über 10 m² bis 20 m² genutzter Fläche

10,00 € p/T

4.30

über 20 m² bis 50 m² genutzter Fläche

20,00 € p/T

4.31

über 50 m² bis 100 m² genutzter Fläche

35,00 € p/T

4.32

Über 100 m²

50,00 € p/T

Sonstige Sondernutzungen

4.33

Ausstellungsgegenstände mit und ohne

wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit;

Dekoration vor Geschäften und Häusern

bis zu 2 m² genutzter Fläche unbefristet

25,00 € p/J

4.34

Ausstellungsgegenstände mit und ohne

Wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit;

Dekoration vor Geschäften und Häusern

bis zu 2 m² genutzter Fläche befristet

2,50 € p/M

4.35

Ausstellungsgegenstände mit und ohne

Wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit;

Dekoration vor Geschäften und Häusern

über 2 m² genutzter Fläche unbefristet

50,00 € p/M

4.36

Ausstellungsgegenstände und Gegenstände

ohne Wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit;

Dekoration vor Geschäften und Häusern

über 2 m² genutzter Fläche befristet

5,00 € p/M

4.37

motorsportliche Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten,

wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden

300,00 € p/Veranstaltung

4.38

wirtschaftlicher Betrieb von Lautsprechern,

die sich auf den Straßenraum auswirken sollen

30,00 € p/T

4.39

Anbringen von Plakaten

2,50 € p/W pro Plakat

4.40

Aufstellung von Kundenstoppern (A-Aufsteller)

25 € p/J

4.41

Warenauslagen pro m² genutzter Fläche

2,50 € p/M

4.42

Informationsstände

5,00 € p/T

4,43

Mitgliederwerbestände

50,00 € p/T pro Stand

4,44

Fahnenmasten, Transparente u.ä.

20,00 € p/W

4.45

Schaukästen

25,00 € bis 250,00 € p/J

4.46

freistehende Schaustelleinrichtungen

0,50 € p/T

pro m² benutzter Fläche

mind.5,00 € p/T

4.47

Parken von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeaufschrift

ohne Zugfahrzeug für max. zwei Wochen

100,00 € p/W pro Anhänger

4.48

Abstellen von zulassungspflichtigen aber

nicht zugelassenen Fahrzeugen ab dem 3. Tag

5,00 € p/T

4.49

Fahrradständer ohne Werbung

20,00 € p/J pro Stück

Fahrradständer mit Werbung

50,00 € p/J pro Stück

4.50

Drehgenehmigung/ Fotogenehmigung

15,00 € p/T

Schöndorf, den 20.02.2023

Jörg Meier

Bürgermeister