Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Beschlüsse der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Schöndorf vom 08.02.2024

Öffentlicher Teil

Beschluss 1/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Gemeinde-ratssitzung am 25.10.2023.

Beschluss 2/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf nimmt den als Drucksache 6.2/02/24 vorliegenden Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2023 im Sinne der §§ 77 ff. Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) zustimmend zur Kenntnis.

Beschluss 3/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt den als Drucksache 7.2/02/24 vorliegenden Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2024.

Beschluss 4/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt auf der Grundlage der Festsetzungen des Haushaltsplanes mit Anlagen die als Drucksache 8.2/02/24 vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist Bestandteil dieses Beschlusses und durch den Bürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Danach ist sie mit dem Hinweis, dass der Haushaltsplan mindestens zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt wird, ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss 5/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt den als Drucksache 9.2/02/24 vorliegenden Finanz- und Investitionsplan als Grundlage für den mittelfristigen Planungszeitraum des Haushaltes 2024.

Beschluss 6/2024

1.

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz v. 16. August 1993, zuletzt geändert am 24.05.2022, beruft der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf für die Kommunalwahl 2024 zum Wahlleiter der Gemeinde Schöndorf Herrn Jörg Meier.

2.

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz v. 16. August 1993, zuletzt am 24.05.2022, beruft der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf für die Kommunalwahl 2024 zur Stellvertretung des Wahlleiters der Gemeinde Schöndorf Frau Kristin Döhler.

Beschluss 7/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt, zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023 sowie der aktuellen Richtlinie des Freistaats Thüringen, sich bei der Erfüllung der Aufgabe der Breitbandversorgung/des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien der Thüringer Glasfasergesellschaft über die KEBT AG zu bedienen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf ermächtigt den Bürgermeister insofern, alle erforderlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der TGG über die KEBT AG zur Erfüllung der Aufgabe der Breitbandversorgung/des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien stehen, deren Gegenstand der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen nach dem „graue-Flecken“-Förderprogramm des Bundes und des Landes sowie ggf. nachfolgender Programme im Gemeindegebiet ist, zu ergreifen sowie zur Ausführung aller damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben.

Die Inanspruchnahme der TGG über die KEBT AG erfolgt mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Dazu gehören insbesondere: Durchführung des Markterkundungsverfahrens, Ermittlung der förderfähigen Adressen und Haushalte; Durchführung der Grobprojektplanung; Beantragung sowohl der vorläufigen als auch endgültigen Fördermittelbescheide; Ermittlung der vorhandenen und nutzbaren Infrastruktur (Infrastrukturatlas); Durchführung des Auswahlverfahrens zur Suche eines Netzbetreibers im Betreibermodell unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben; Durchführung der Feinprojektplanung für die Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens; Durchführung aller notwendigen verwaltungstechnischen Schritte einschließlich der notwendigen Vollzugslegitimation zur Beantragung der Zuwendung nach den geltenden Richtlinien; Durchführung und Ausschreibung des passiven Netzausbaus, Begleitung des Netzausbaus und der Betrieb des Netzes (insbesondere während der Zweckbindungsfrist für Fördermittel) einschließlich aller notwendigen Schritte zur Abwicklung des Förderverfahrens (u. a. Verwendungsnachweisführung); alle mit dem Netzeigentum verbundenen Aufgaben (z. B. Dokumentation, Erfassung im GIS, Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen).Die Gemeinde Schöndorf soll frühzeitig über Baumaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die kommunalen Belange unterrichtet werden und die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Umgekehrt wird sie die KEBT AG über Baumaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die Belange der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Bei Bedarf stellen die Beteiligten die erforderlichen Pläne für die von der jeweiligen Baumaßnahme betroffenen Bereiche dem jeweils anderen Beteiligten kostenfrei zur Verfügung. Die Gemeinde Schöndorf soll mindestens einmal jährlich über den aktuellen Stand der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien in ihrem Gebiet informiert werden. Sie hat das Recht, jederzeit auf Anfrage bei der KEBT AG eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Über alle geschäftlichen und betrieblichen Informationen, die den Beteiligten im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, ist Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verpflichten sie sich, die Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Aufgabe der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien zu verwenden und sie weder anderweitig zu nutzen noch Dritten mitzuteilen. Da die TGG auch für andere Thüringer Kommunen tätig wird, ist eine Weitergabe von Informationen durch die TGG an andere Kommunen zulässig, sofern dies für die Projektdurchführung notwendig ist und im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liegt.

Beschluss 8/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt auf der Grundlage § 12 UVgO, Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb, für das Vorhaben „Lieferung Tragkraftspritze ZL1000“, nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Angebote den Zuschlag gemäß § 43 UVgO an die Firma: Saale Feuerschutz GmbH, Zum Silberstollen 1, 07318 Saalfeld in Höhe der geprüften Angebotssumme von 10.189,03 € brutto zu erteilen.

Die Zuwendungssumme in Höhe von 8.100,00 € ist mit Zuwendungsbescheid vom Freistaat Thüringen Landesverwaltungsamt am 30.05.2023 eingegangen, angeordnet in Haushaltsstelle 1300.1710 Zuschuss Land. Der Ausgabennachweis hat bis zum 15.05.2024 zu erfolgen. Die Ausgabenmittel dürfen nicht im Haushaltsplan eingeplant sein.

Beschluss 9/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt die Vergabe für das Vorhaben „Kauf eines Dialog Display“ auf der Grundlage der Angebotseinholung in Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO, nach Prüfung der eingegangenen Angebote vorbehaltlich der Fördermittelzusage an die Firma Sierzega Elektronik GmbH, Valentinstraße 11, A-4062 Thening in Höhe der geprüften Angebotssumme von 2.236,61 Euro brutto. Das Vorhaben ist im Haushalt 2024 in der Haushaltstelle 6300 9351 eingestellt.

Nicht öffentlicher Teil

Beschluss 10/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 29.06.2023.

Beschluss 11/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf bestätigt gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO den Wegfall der Geheimhaltungsgründe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse im Jahr 2023. Der Bürgermeister wird beauftragt, für die öffentliche Bekanntmachung der in der Drucksache 17.2/02/24 aufgeführten Beschlüsse im Amtsblatt der VG Ranis-Ziegenrück zu sorgen.

Beschluss 7/2023 vom 25.01.2023

Zu dem hier vorliegenden Antrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UR-Nr. 64/2023 vom 19.01.2023, hinsichtlich des Verkaufs der Flurstücke 12/1, 13/2 und 219/6 der Flur 1 und der Flurstücke 110/1 und 225/1 der Flur 3 der Gemarkung Tausa, des Grundbuchs von Tausa Blätter 7 und 51 nimmt die Gemeinde Schöndorf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr. Ferner wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 17/2023 vom 06.04.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf stimmt dem als Drucksache 16.2/04/23 vorliegenden Gestattungsvertrag zur Nutzung des auf seinem Flurstück 18/1, Flur 3 der Gemarkung Schöndorf gelegenen Flutgrabens als Ablauf des auf Flurstück 16 gelegenen Magisterteichs zu. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag abzuschließen.

Beschluss 18/2023 vom 06.04.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf stimmt dem als Drucksache 17.2/04/23 vorliegenden Gestattungsvertrag zur Einleitung des Ablaufwassers des auf Flurstück 16, Flur 3 der Gemarkung Schöndorf gelegenen Magisterteichs in die auf seinem Flurstück Nr. 48 der Flur 4 gelegen Himmelsteiche zu. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag abzuschließen.

Beschluss 19/2023 vom 06.04.202

Die Gemeinde Schöndorf stimmt der einvernehmlichen Zuordnung des Flurstücks 168 der Flur 2, Gemarkung Tausa, mit einer Gesamtfläche von 42 m² nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu, gemäß dem hier als Drucksache 18.2/04/23 vorliegenden Angebotsschreiben und Vertragsentwurf der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), Niederlassung Sachsen-Anhalt/Thüringen, Universitätsplatz 12, 39104 Magdeburg, zur unentgeltlichen Übernahme des Flurstücks in das Eigentum Gemeinde Schöndorf. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Rechtsgeschäft mit der BVVG abzuschließen.

Beschluss 34/2023 vom 29.06.2023

Zu dem hier vorliegenden Antrag der Notars Hopfmann, Pößneck, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UR-Nr. 471/2023 vom 01.06.2023, hinsichtlich des Verkaufs des Flurstücks 32, Flur 3, der Gemarkung Külmla, des Grundbuchs von Külmla Blatt 90nimmt die Gemeinde Schöndorf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr. Ferner wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.