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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschlüsse der Stadtratssitzung der Stadt Ziegenrück vom 05.02.2024

Öffentlicher Teil

Beschluss 1/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Sitzungsteil des Stadtrates vom 28.11.2023.

Beschluss 2/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt auf der Grundlage einer Verhandlungsvergabe ohne Teil-nehmerwettbewerb gemäß § 12 UVgO für das Vorhaben „Beschaffung von Dienstbekleidung für die Freiwillige Feuerwehr“, anteilig gefördert durch das Land Thüringen, nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Angebote den Zuschlag gemäß § 43 UVgO an die Firma BTL Brandschutztechnik GmbH Leipzig, Kastanienallee 13, 06184 Kabelsketal in Höhe der geprüften Brutto - Angebotssumme von 1.454,18 € zu vergeben.

Das Vorhaben ist im Haushalt 2023 in der Haushaltstelle 1300.1720 eingestellt. Hierzu liegt ein Zuwendungs-bescheid des Landratsamtes Saale-Orla i.H.v. 1.260,00 € vom 17.07.2023 vor. Die Deckungslücke i.H.v. 194,18 € ist über die HH-Stelle 1300.5200 auszugleichen.

Beschluss 3/2024

1.

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz v. 16. August 1993, zuletzt geändert am 24. Mai 2022, beruft der Stadtrat der Stadt Ziegenrück für die Kommunalwahl 2024 zum Wahlleiter der Stadt Ziegenrück Herrn Chris Lange.

2.

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz v. 16. August 1993, zuletzt geändert am 24. Mai 2022, beruft der Stadtrat der Stadt Ziegenrück für die Kommunalwahl 2024 zur Stellvertretung des Wahlleiters der Stadt Ziegenrück Frau Iris Boppenmaier.

Dieser Beschluss ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Beschluss 4/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023 sowie der aktuellen Richtlinie des Freistaats Thüringen, die freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien auf den Kommunalen Energie-zweckverband Thüringen (KET) zu übertragen, da diese Aufgabe das Leistungsvermögen der Stadt Ziegenrück übersteigt. Der KET hat zur Erfüllung dieser Aufgabe die Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG) gegründet und wird sich dieser zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen.

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück ermächtigt den Bürgermeister, alle erforderlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der freiwilligen Aufgabe der Daseinsvorsorge der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien stehen, deren Gegenstand der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen nach dem „graue-Flecken“-Förderprogramm des Bundes und des Landes sowie ggf. nachfolgender Programme im Gemeindegebiet ist, auf den KET umzusetzen und die Ausführung aller damit in Zusammenhang stehender Aufgaben. Insbesondere wird der Bürgermeister ermächtigt, gegenüber dem KET den schriftlichen Antrag auf Aufgabenübernahme (Drucksache 9.2/02/24) in diesem Zusammenhang zu stellen.

Nicht öffentlicher Teil

Beschluss 5/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Sitzungsteil des Stadtrates vom 28.11.2023.

Beschluss 6/2024

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück bestätigt gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO den Wegfall der Geheimhaltungsgründe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse im Jahr 2021 und 2022.

Der Bürgermeister wird beauftragt, für die öffentliche Bekanntmachung der in der Drucksache 15.2/02/24 aufgeführten Beschlüsse im Amtsblatt der VG Ranis-Ziegenrück zu sorgen.

Beschluss Nr. 5/ 2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 79/2021 vom 19.01.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 141, Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuchs von Ziegenrück Blatt 214, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 6 / 2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Rabiya, 48529 Nordhorn, UR.-Nr. 477/2020 vom 09.12.2020, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 188, Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuchs von Ziegenrück Blatt 241, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 7 / 2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1445/2020 vom 03.12.2020, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 44, Flur 2, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuchs von Ziegenrück Blatt 276, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 8 / 2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 78/2021 vom 29.01.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 190/22 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuchs von Ziegenrück Blatt 507, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 9 / 2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt der vorliegenden Kaufanfrage zum Kauf folgender Flurstücke zu: Nr. 155/4 der Flur 3 in Größe von 6,00 m² und Nr. 61/2 der Flur 5 in Größe von 132,00 m² der Gemarkung Ziegenrück

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.

Beschluss Nr. 10/2021

Dem Antrag für die Nutzungsänderung des ehemaligen Sparkassenfilialgebäudes in ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Saalestraße 8 (Gemarkung Ziegenrück, Flur 3, Flurstück 29) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Zum Vorhaben wird ebenfalls die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die gemeindliche Stellungnahme an den Fachdienst Bauordnung im Landratsamt weiterzugeben.

Beschluss Nr. 17/2021

Dem Antrag zum Neubau von zwei Holzschuppen zur Haltung von Enten und Hasen auf dem Grundstück in der Elsenau (Gemarkung Ziegenrück, Flur 5, Flurstück 9/3) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die gemeindliche Stellungnahme an den Fachdienst Bauordnung im Landratsamt weiterzugeben.

Beschluss Nr. 18/ 2021

Die Stadt Ziegenrück bestätigt zur Vorlage beim Grundbuchamt, dass auf die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des im Vertrag des Notar Hopfmann, Pößneck, UR Nr. 162/2021 vom 25.02.2021, übertragenen Grundbesitzes bezüglich des Flurstücks 1 der Flur 2, Gemarkung Ziegenrück des Grundbuchs von Ziegenrück, Blatt 272 gemäß §§ 24, 25 ff BauGB, § 30 ThürDschG, § 52 ThürNatG und § 17 ThürWaldG verzichtet wird.

Weiterhin wird bestätigt, dass der Grundbesitz nicht in einem öffentlichen Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 19/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt dem vorliegenden Stundungsantrag zu.

Der Bürgermeister wird ermächtigt die Stundungsverfügung zu zustellen. Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft wird darüber hinaus beauftrag, die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen zu überwachen. Sollte der Zahlungspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so ist die Stundung zurück zu nehmen.

Beschluss Nr. 24 / 2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 162/2021 vom 25.02.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 2/1 der Flur 2, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuchs von Ziegenrück Blatt 272, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 25/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Heinz Watoro, Jena, UR-Nr. 315/2021 vom 26.03.2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke der Flur 3, Nr. 149, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 26/2021

Dem Antrag zum Abbruch den Nebengebäudes Platz der Jugend 8 in Ziegenrück (Gemarkung Ziegenrück, Flur 1, Flurstück 215) wird die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt.

Das Nebengebäude ist eine an das Wohnhaus angebaute Scheune, die sich in einem baufälligen Zustand befindet.

Der von der Straße her sichtbare Fachwerkgiebel verschwindet durch den Abbruch, jedoch stellt die entstehende Lücke bzw. der neue Blick auf den dahinterliegenden Hang keine Beeinträchtigung der Stadtansicht dar.

Beschluss Nr. 27/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. jur. Walter, Leipzig, UR.-Nr. 287/2021 vom 26. Februar 2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke 68/2 und 68/3 der Flur 8, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 739, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 28/2021

Auf der Grundlage von § 144 ff. BauGB erteilt der Stadtrat der Stadt Ziegenrück zu der Urkunde des Notars Bernd Hopfmann UR-Nr. 78/2021 (Grundstückskaufvertrag) vom 29.01.2021 für das Grundstück Marktstraße 11 in Ziegenrück gemäß § 144 des Baugesetzbuches (BauGB) die sanierungsrechtliche Genehmigung.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die sanierungsrechtliche Genehmigung an den Notar zu geben.

Beschluss 29a/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Sitzungsteil der Stadtratssitzung am 15.03.2021

Beschluss Nr. 39 / 2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Werner, Bad Lobenstein, UR-Nr. 361/2021 vom 19.04.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 139, Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 701, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 45/2021

Auf Grundlage des § 32 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) i. V. m. dem § 261 der Abgabenordnung (AO) sowie dem § 20 Abs. 3 Nr. 5 der Geschäftsordnung der Stadt Ziegenrück beschließt der Stadtrat der Stadt Ziegenrück die unbefristete Niederschlagung der Grundsteuer der Jahre 2013 - 2017 sowie der Friedhofsgebühren der Jahre 2013 - 2016 samt Nebenforderungen für das Personenkonto 1100662.

Beschluss Nr. 46/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt dem als Drucksache 12.2/06/21 vorliegenden Kündigungsschreiben des Nutzungsvertrages über die Nutzung der Sporthalle durch die

zu, da durch das Verhalten des Nutzers das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so gestört ist, dass der Stadt die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kündigung erfolgt fristgemäß auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Nutzungsvertrages.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Kündigung zu unterzeichnen und deren Zustellung zu veranlassen.

Beschluss Nr. 47/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt dem vorliegenden Kaufantrag von zum Kauf des Flurstücks 31/2 der Flur 5, der Gemarkung Ziegenrück in Größe von 501,00 m², zu. Alle mit dem Grunderwerb verbundenen Kosten trägt der Käufer.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.

Beschluss Nr. 53/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Hopfmann, Pößneck, UR-Nr. 613/2021 vom 28.06.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 50/1, Flur 10, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 702, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 56/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR-Nr. 581/2021 vom 06.05.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 50/3, Flur 6, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 47, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 57/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Hopfmann, Pößneck, UR-Nr. 725/2021 vom 22.07.2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke 26 und 27 der Flur 2, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 69, mnimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 58/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR-Nr. 910/2021 vom 13.07.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 154, Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 276, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 59/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR-Nr. 955/2021 vom 19.07.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 149, Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 272, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 60/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Hopfmann, Pößneck, UR-Nr. 909/2021 vom 09.09.2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 205 und 206 der Flur 3 und Nr. 15 der Flur 4, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 757, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 73/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Jan-Philip Schormann, Ammersbek, UR-Nr. 740/2021 vom 03.08.2021, bezüglich des Verkaufs eines Eigentumsanteils an den Flurstücken 55 und 53/7 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 41, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 74/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Hopfmann, Pößneck, UR-Nr. 906/2021 vom 07.09.2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke 9, 10 und 12 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 757 und 401, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 76/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt dem vorliegenden Kaufgebot zum Kauf des Flurstücks Nr. 224 der Flur 1 der Gemarkung Ziegenrück zu.

Beschluss Nr. 76/2021

Alle mit dem Grundstückserwerb verbunden Kosten trägt der Käufer.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.

Beschluss Nr. 77/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. Heiko Kloer, Bernau, UR-Nr. 1417/2021 vom 30.08.2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 31/5 und 31/6 der Flur 5, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 677, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 81/2021

Der Stadtrat stimmt der unter der Drucksache 9.2/10/21 vorliegenden 1. Konkretisierung zum städtebaulichen Vertrag vom 11.03.2019 zu.

Beschluss Nr. 88/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt der als Drucksache 12.2/11/21 vorliegenden Vereinbarung zum Waldumwandlungsverfahren der Stadt Ziegenrück mit dem Eigentümer der Fläche zu.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

Beschluss Nr. 89/ 2021

Zur vorliegenden Anfrage zur Nutzung der städtischen Flurstücke 18/15 und 18/16 der Flur 3 der Gemarkung Ziegenrück, als Abstell- und Lagerflächen während anstehender Baumaßnahmen auf dem Flurstück 16/2, erteilt die Stadt Ziegenrück ihr gemeindliches Einvernehmen nicht.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, der Mutter-und-Kind-Kurklinik Regenbogenland GmbH & Co. KG entsprechend dieses Beschlusses zu bescheiden.

Beschluss Nr. 90/2021

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt nachfolgenden Verkauf der Flurstücke anzubieten:

1.

Eine Teilfläche des Flurstücks 18/15 von im Bereich des Bodenrichtwerts für Bauflächen.

2.

Die restliche Teilfläche des Flurstücks 18/15.

3.

Eine noch zu vermessende und abzutrennende Teilfläche des Flurstücks 18/16 gemäß beiliegenden Lageplan (Drucksache 14.2/11/21).

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Kaufangebot zu unterbreiten sowie bei Einverständnis hierzu das notarielle Rechtsgeschäft grundbuchwirksam abzuschließen.

Beschluss Nr. 91/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1467/2021 vom 02.11.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 69/1 der Flur 15, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 264, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 92/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1387/2021 vom 14.10.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 108/1 der Flur 3, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 698, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 93/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1373/2021 vom 12.10.2021, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 56 und 58 der Flur 7, sowie Nr. 16 und 18 der Flur 11, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 777, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 94/2021

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Anne Wiegleb, Saalfeld, UR.-Nr. 1284/2021 vom 12.11.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 7 der Flur 3, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 229, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 8/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 1204/2021 vom 09.12.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 29/3 der Flur 9, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 282, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 10/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück ermächtigt den Bürgermeister, die bereits unterzeichnete 2. Konkretisierung des städtebaulichen Vertrages, bestehend aus Vertragstext und zwei Anlagen gegenzuzeichnen.

Die 2. Konkretisierung ist als Drucksache 6.2/02/22 beigefügt.

Beschluss Nr. 11/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt dem Kauf des Flurstücks Nr. 12 der Flur 7 mit einer Fläche von 1.582 m² gemäß den Konditionen der als Drucksache Nr. 7.2/02/22 vorliegenden Vereinbarung zu.

Alle mit dem Grundstückserwerb verbunden Kosten trägt die Stadt als Käuferin.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.

Beschluss Nr. 27/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück stimmt dem als Drucksache 11.2/05/22 vorliegenden Kaufvertragsentwurf der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, vom 05.05.2022 zum Verkauf der in der Flur 3, Gemarkung Ziegenrück gelegenen Flurstücke 18/15 sowie einer noch zu vermessenden Teilfläche des Flurstücks 18/16 zu. Alle mit dem Grundstückserwerb verbunden Kosten trägt der Käufer.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.

Beschluss Nr. 28/2022

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 504/2022 vom 08.04.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 3 der Flur 15, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 169, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht (nicht wahr).

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 42/2022

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. Robert Lotter, Nördlingen, UR-Nr. 1224/2022 vom 13.05.2022, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke 276, 277 und 84, Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 159, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem Sanierungsgebiet liegt.

Beschluss 47/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Volker Echelmeyer, Lübeck, UR.-Nr. 557/2022 vom 14.06.2022 einschließlich der UR.-Nr. 970/2022, der Notarin Langbein, Schleiz, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 147 der Flur 3, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 592, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 48/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 533/2022 vom 13.06.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 2 der Flur 11, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 579, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 49/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 611/2022 vom 07.07.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 25 der Flur 2, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 192, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 55/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegen beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1116/2022 vom 19.07.2022, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 28/1 und 28/2 der Flur 5, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 482, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 56/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Paul Michelfeit, Moritzplatz 4 in 86150 Augsburg, UR.-Nr. 1237/2022 vom 02.08.2022, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 28/7, 28/8, 28/5, 28/6 und 40/18 der Flur 6 der Gemarkung Ziegenrück, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 57/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Michael Werner, Schlossgasse 5, Bad Lobenstein, UR.-Nr. 730/2022 vom 29.07.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 55 der Flur 1 und des Flurstücks Nr. 6/1 der Flur 3, der Gemarkung Ziegenrück, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 66/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1153/2022 vom 25.07.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 269 der Flur 1, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 177, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 67/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Nicolas Mozelewski, Rollbergstraße 24 in 12053 Berlin, UR.-Nr. 662/2022 vom 13.10.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 210 der Flur 1 und des Flurstücks 24 der Flur 7 der Gemarkung Ziegenrück,

nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück 210 in der Flur 1 in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 68/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Langbein, Schleiz, UR.-Nr. 1384/2022 vom 07.10.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 187 der Flur 1, der Gemarkung Ziegenrück, des Grundbuches von Ziegenrück Blatt 270, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 69/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. Ronald Hunke, Humboldstraße 14 in 07545 Gera, UR.-Nr. 1590/2022 vom 11.10.2022, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 304 und 74 der Flur 1 der Gemarkung Ziegenrück, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass die Flurstücke in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegen.

Beschluss 70/2022

Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Michael Werner, Schlossgasse 5, Bad Lobenstein, UR.-Nr. 866/2022 vom 31.08.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 37/3 der Flur 1 der Gemarkung Ziegenrück, nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.