Quelle: GDI-Th
Die Offenlage des Entwurfs der Aufhebungssatzung zur Abrundungssatzung ist aufgrund eines Verfahrensfehlers zu wiederholen. Die Planunterlagen haben sich nicht geändert; sie sind dieselben wie die der ersten Veröffentlichung.
Der Gemeinderat Peuschen hat in seiner Sitzung vom 21.11.2024 den Entwurf der Aufhebungssatzung zur Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ in der Fassung vom 10.07.2024 mit Begründung gebilligt und zur Öffentlichkeitsbeteiligung bestimmt.
Der Entwurf der Aufhebungssatzung zur Abrundungssatzung „Flurstück 469/28“ in der Fassung vom 10.07.2024 mit Begründung wird im Zeitraum
vom 10.02.2024 bis einschließlich 14.03.2025
auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück unter folgendem Link: https://www.vg-ranis-ziegenrueck.de/bekanntmachungen/index.php veröffentlicht und können dort von Jedermann eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt im vorgenannten Zeitraum eine öffentliche Auslegung der genannten Unterlagen in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis, während der folgenden Zeiten:
| Dienstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
sowie zusätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf vorgebracht werden. Die Stellungnahmen sind elektronisch an bauamt@vg-ranis-ziegenrueck.de und/oder horlbeck@sigmaplan-vogtland.de zu übermitteln. Bei Bedarf können diese auch während der Sprechzeiten der Bauverwaltung zur Niederschrift vorgebracht oder per Post an die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Bauverwaltung, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis gesendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB bei der Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung unberücksichtigt bleiben können.
Die Aufhebungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 13 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren, abgesehen wird.
Entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB werden von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, Stellungnahmen zum Entwurf eingeholt. Zugleich werden die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange schriftlich über die Veröffentlichung des Entwurfs in Kenntnis gesetzt.
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist zu Übersichtszwecken in folgendem Übersichtsplan dargestellt.
Peuschen, den 22.01.2024
gez. Stefan Fröhlich
Bürgermeister