Aufgrund der §§ 27,27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück als Ordnungsbehörde nach vorheriger Anhörung für die Mitgliedsgemeinden Eßbach, Gössitz, Keila, Krölpa, Moxa, Paska, Peuschen, Schmorda, Schöndorf, Seisla, Wilhelmsdorf, Ranis und Ziegenrück nach Anhörung vom 08.12.2025 folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Ranis Ziegenrück, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Innerörtliche Straßen Wege und Plätze sowie innerörtliche Anlagen sind die Teile des Gemeindegebietes, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse die der Allgemeinheit im Gemeinde-/Stadtgebiet/ Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) | die öffentlichen Toilettenanlagen. |
(5) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze; |
| c) | Gewässer und deren Ufer. |
(6) Kleinstfeuer im Sinne dieser Verordnung sind Feuerschalen mit einem Durchmesser von höchstens 1 Meter, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und in ihrer Wirkung gleichwirksame Einrichtungen. Kleinstfeuer dienen nicht zum Zweck pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
(7) Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass diese eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, eine Organisation, ein Verein, oder private Haushalte unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet, z.B. Oster-, Pfingst-, Martins- oder Walpurgisfeuer. Brauchtumsfeuer dienen ebenfalls nicht dem Zweck pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu entsorgen.
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu besprühen, zu bemalen, zu beschreiben, zu beschmutzen, zu bekleben oder zu entfernen. |
| b) | auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
(3) Das Verbot und die Ahndung von Beschädigungen als Straftatbestand gemäß Strafgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 4
Allgemeine Verhaltenspflichten
(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Verboten ist insbesondere:
| a) | das Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch sich in den Weg stellen, Einsatz von Tieren und Kindern als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), |
| b) | das Lagern von Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert werden, |
| c) | Herumgrölen, Anpöbeln von Passanten, Umherwerfen oder Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteilen sowie Müll und Unrat, |
| d) | dass Befahren von und Parken auf öffentlichen Vegetationsflächen wie Straßenbegleitgrün im Sinne von § 2 Abs. 2 a) und Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 5 dieser Verordnung, |
| e) | die Verrichtung der Notdurft auf Straßen und öffentlichen Anlagen. |
§ 5
Wildes Zelten
(1) Im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück ist das Zelten oder Übernachten auf öffentliche Straße sowie auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt ist.
(2) Ausnahmen im Sinne des § 20 dieser Verordnung sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück unter folgenden Bedingungen möglich:
| • | maximal 2 Nächte am angegebenen Standort im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück |
| • | nur im Besitz einer gültigen Angelkarte für das Gewässer |
| • | nur zum Zweck der Fischerei |
(3) Andere Bestimmungen (wie z. B. Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz), bleiben unberührt.
§ 6
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die hierfür vorgesehenen Entsorgungsschächte geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 7
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung/Verwaltungsgemeinschaft dafür freigegeben worden sind.
§ 8
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt und der Straßenverkehr nicht behindert werden.
(3) Die Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 10
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 11
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. Das Verbot und die Ahndung von Beschädigungen als Straftatbestand gemäß Strafgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 12
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwaltungsgemeinschaft zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Verwaltungsgemeinschaft Ranis Ziegenrück kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 13
Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt wird.
(2) Wer Hunde, giftige Tiere, Nutztiere oder sonstige Tiere, von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von Zwingern oder Stallungen freihält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.
(3) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.
(4) Wer Hunde führt hat zu verhindern, dass das Tier Personen oder Tiere ausdauernd anbellt oder sie anspringt.
(5) Auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in innerörtlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen sind Hunde stets an einer reißfesten Leine zu führen.
Hinweis:
Diese Regelung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und ausgebildete Jagdhunde gelten die nach dieser Verordnung bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
(6) Der Hundehalter oder der mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte ist verpflichtet, die Hundesteuermarke mitzuführen und den Beauftragten der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück auf Verlangen vorzuzeigen.
(7) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(8) Unberührt bleiben die Verpflichtungen nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren.
(9) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten.
§ 14
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
(3) Die Tierschutz- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Werbung, wildes Plakatieren
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 16
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
| 12.00 Uhr | bis | 14.00 Uhr | (Mittagsruhe) |
| 20.00 Uhr | bis | 22.00 Uhr | (Abendruhe) |
Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
Für die Stadt Ziegenrück ist an Werktagen eine zusätzliche Ruhezeit von:
06.00 Uhr | bis | 09.00 Uhr | (Morgenruhe) |
(3) Während der Morgens-, Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 17
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Brauchtumsfeuern im Freien, mit Ausnahme von Kleinstfeuern unter Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3 bis 5, ist nicht erlaubt. Ausnahmen im Sinne des § 20 dieser Verordnung sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit und des Verantwortlichen (Name und Anschrift) schriftlich zu beantragen.
(2) Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 gilt ein Verbot für offene Feuer jeglicher Art im Freien.
(3) Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes und trockenes Holz verwendet werden. Die Feuerstelle ist durch Erd- oder Steinwälle oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Feuers zu sichern. Die Feuerstelle darf erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet bzw. vorher umgeschichtet werden, damit ein Verbrennen von Tieren, die darin Unterschlupf suchen könnten, verhindert wird.
(4) Jedes nach § 20 dieser Verordnung zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(5) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein.
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen, |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
| 4. | 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs. |
(6) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 18
Anpflanzungen
(1) Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
(2) Anpflanzungen dürfen das Lichtraumprofil in dem öffentlichen Verkehrsraum und die Erkennbarkeit von Verkehrseinrichtungen, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrsspiegeln u. a. nicht beeinträchtigen.
§ 19
Alkoholverbot
(1) In den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten öffentlichen Anlagen bzw. Verkehrsflächen in der unmittelbaren Nähe der dort näher bezeichneten Einrichtungen ist der Konsum von Alkohol zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes außerhalb von zugelassenen Freischankflächen verboten. Das Alkoholverbot gilt, soweit nicht in der Anlage für eine bestimmte Einrichtung eine andere Geltungsdauer angegeben ist, für die Zeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
(2) In den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten öffentlichen Anlagen bzw. Verkehrsflächen ist der Konsum von Alkohol außerhalb von zugelassenen Freischankflächen generell verboten.
§ 20
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt oder mit Plakaten beklebt; | |
| 2. | § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 3. | § 3 Absatz 1 Buchstabe c) Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; | |
| 4. | § 4 Absatz 2 Buchstabe a) bettelt; | |
| 5. | § 4 Absatz 2 Buchstabe b) durch das Lagern in einer Personengruppe, die sich regelmäßig an denselben Orten ansammelt, Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert; | |
| 6. | § 4 Absatz 2 Buchstabe c) durch Herumgrölen oder Anpöbeln von Passanten, stört; | |
| 7. | § 4 Absatz 2 Buchstabe d) öffentliche Vegetationsflächen befährt oder auf ihnen parkt; | |
| 8. | § 4 Absatz 2 Buchstabe e) die Notdurft auf Straßen und öffentlichen Anlagen verrichtet; | |
| 9. | § 5 auf öffentlich zugänglichen Flächen zeltet oder übernachtet; | |
| 10. | § 6 Wasser in die hierfür vorgesehenen Entsorgungsschächte leitet, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; | |
| 11. | § 7 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; | |
| 12. | § 8 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; | |
| 13. | § 8 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; | |
| 14. | § 9 wer Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen oder ähnlichen überspannt. | |
| 15. | § 10 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; | |
| 16. | § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; | |
| 17. | § 12 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht; | |
| 18. | § 13 Absatz 2 Hunde, giftige Tiere, Nutztiere oder sonstige Tiere von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von Zwingern oder Stallungen freihält und keine Sorgfalt dafür trägt, dass Einfriedungen nicht überwunden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen werden kann; | |
| 19. | § 13 Absatz 3 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt; | |
| 20. | § 13 Absatz 5 auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in innerörtlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen seinen Hund nicht an einer reißfesten Leine führt; | |
| 21. | § 13 Absatz 6 die Hundesteuermarke nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt; | |
| 22. | § 13 Absatz 7 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; | |
| 23. | § 13 Absatz 9 fremde oder herrenlose Katzen füttert; | |
| 24. | § 14 verwilderte Tauben füttert; | |
| 25. | § 15 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt; | |
| 26. | § 15 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; | |
| 27. | § 15 Absatz 3 Werbeträger nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden nicht innerhalb einer Woche entfernt; | |
| 28. | § 16 Absatz 2 während des Morgens, Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; | |
| 29. | § 16 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; | |
| 30. | § 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Genehmigung anlegt und unterhält; | |
| 31. | § 17 Absatz 2 ein offenes Feuer ab der Waldbrandstufe 3 anlegt und unterhält; | |
| 32. | § 17 Absatz 3 Satz 1 anderes Brennmaterial als naturbelassenes, trockenes Holz verwendet; | |
| 33. | § 17 Absatz 4 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; | |
| 34. | § 17 Absatz 5 offene Feuer anlegt, die nicht ausreichend | |
|
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, |
|
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen, |
|
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen entfernt sind; |
| 35. | § 18 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m oder den seitlichen Sicherheitsraum in einer Breite von 0,50 m nicht freihält. | |
| 36. | § 19 Abs. 1 und 2 in den in der Anlage aufgeführten öffentlichen Anlagen, Verkehrsflächen oder in der Nähe der dort bezeichneten Einrichtungen außerhalb von Freischankflächen Alkohol konsumiert. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft Ranis Ziegenrück (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 21
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt 20 Jahre ab Bekanntgabe.
§ 22
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 12.03.2007 außer Kraft.
Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ranis, 26.02.2026
Marcel Klatt
Vorsitzender