Der Gemeinderat der Gemeinde Peuschen hat am 27.05.2025 mit Beschluss-Nr. 16/2025 die Aufhebungssatzung „Flurstück 469/28“ in der Fassung vom 21.03.2025, bestehend aus dem Katasterplan und der Planzeichnung der aufzuhebenden Satzung als Satzung beschlossen.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Der Bekanntmachung entgegenstehende Äußerungen hat die Rechtsaufsichtsbehörde nicht abgegeben.
Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die Satzung in Kraft.
Die Aufhebungssatzung „Flurstück 469/28“ und deren Begründung wird ab sofort nach vorheriger Terminabsprache in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, Bauverwaltung Zimmer 17 während der Dienststunden
| Montag | 9-12 Uhr |
| Dienstag | 9-12 und 13-18 Uhr |
| Mittwoch | 9-12 |
| Donnerstag | 9-12 und 13-16 Uhr |
| Freitag | 9-12 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.
Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus den beigefügten Plänen ersichtlich.
Peuschen, 19.12.2025
Stefan Fröhlich, Bürgermeister — -Siegel-