Flurbereinigungsbereich Gera — Gera, 21.02.2023
Burgstraße 5
07545 Gera
Az.: 2-5-0492
1. Anordnung des freiwilligen Landtauschverfahrens „Gertewitz/Keila“
Nach § 103a Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird das Verfahren für den freiwilligen Landtausch der unter 2. aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkungen Gertewitz und Keila, Landkreis Saale-Orla angeordnet.
Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 1,1 ha.
Das Verfahren wird unter der Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gera, Burgstraße 5, 07545 Gera durchgeführt.
2. Grundstücke
Dem freiwilligen Landtausch unterliegen die Grundstücke
| Gemarkung | Gertewitz | Flur 3 |
| Flurstück | Nr. 41/1, | |
| Gemarkung | Keila | Flur 2 |
| Flurstück | Nr. 129. |
3. Anmeldung von Rechten
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gera, Burgstraße 5, 07545 Gera anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung:
Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beim TLBG Flurbereinigungsbereich Gera schriftlich beantragt.
Die Beteiligten streben mit dem Tausch eine Arrondierung ihres Grundeigentums an, es werden größere zusammenliegende Wirtschaftsflächen geschaffen. Die Entfernung zur Hofstelle des Agrarbetriebes wird deutlich verringert.
Durch die Tauschpartner wurde glaubhaft dargetan, dass sich der Tausch verwirklichen lässt. Die Tauschpartner sind sich über die eigentumsrechtlichen Regelungen einig. Der vorgesehene freiwillige Landtausch entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 103a, Abs. 1 FlurbG (Verbesserung der Agrarstruktur).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gera, Burgstraße 5, 07545 Gera einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Im Auftrag
Cöster
Referatsleiter Flurbereinigungsbereich
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.