Die vom Stadtrat der Stadt Ziegenrück in öffentlicher Sitzung am 01.08.2022 unter Beschluss-Nr. 31/2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan für das Sondergebiet „Vorsorge- und Rehabilitationsklinik Mutter-Vater-Kind Saaleperle", bestehend aus Textsatzung und Anlagen, wurde mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 07.02.2022 unter dem Aktenzeichen 01033-2022-22 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die genehmigte Satzung, die Begründung mit Anlagen und die zusammenfassende Erklärung werden ab sofort in 07389 Ranis, Pößnecker Straße 2, Bauverwaltung, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten:
| Montag | 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | nach Vereinbarung |
| Donnerstag | 8.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 - 12.00 |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan mit den o.g. Unterlagen sowie die zusammenfassende Erklärung werden auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück (wvvw.vg-ranis-ziegenrueck.de - Rubrik „Verwaltung" > „Bekanntmachungen" zur Einsichtnahme und zum Download eingestellt.
Hinweise:
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ziegenrück unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch den Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen wurden sind, zu Stande gekommen, so ist eine Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Ziegenrück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist aus beistehender Informationsskizze zu entnehmen.
Ziegenrück, 20.02.2023
Chris Lange
Bürgermeister — Siegel