Beschluss 19/2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach bestätigt gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO den Wegfall der Geheimhaltungsgründe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse aus den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023.
Der Bürgermeister wird beauftragt, für die öffentliche Bekanntmachung der in der Drucksache 24.2/02/24 aufgeführten Beschlüsse im Amtsblatt der VG Ranis-Ziegenrück zu sorgen.
Bekanntmachung nach Beschluss 19/2024:
Beschluss Nr. 42/2019
Dem als Drucksache 14a.2/11/19 vorliegenden Antrag stimmt der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach dem Verkauf einer noch unvermessenen Teilfläche des Flurstücks 29/4 der Flur 6, Gemarkung Eßbach, in der Ortslage Walsburg, mit einer Größe von ca. 642 m², an den u. g. Erwerber zu. Die Teilfläche wird durch die im als Drucksache 14b.2/11/19 beigefügten Lageplan eingetragenen Eckpunkte A-B-C-D-E begrenzt.
Die Kosten der amtlichen Trennvermessung sowie alle mit dem Grunderwerb verbundenen Nebenkosten trägt der Käufer.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Beschluss Nr. 43/2019
Dem als Drucksache 14.1.2a/11/19 vorliegenden Antrag stimmt der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach dem Verkauf einer noch unvermessenen Teilfläche des Flurstücks 284/4 der Flur 6, Gemarkung Eßbach, in der Ortslage Walsburg, mit einer Größe von ca. 56 m², an den u. g. Erwerber zu. Die Teilfläche wird durch die im als Drucksache 14.1.2b/11/19 beigefügten Lageplan eingetragenen Eckpunkte A-B-C-D-E begrenzt.
Die Kosten der amtlichen Trennvermessung sowie alle mit dem Grunderwerb verbundenen Nebenkosten trägt der Käufer.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Beschluss Nr. 44/2019
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach stimmt dem als Drucksache 14.2/11/19 vorliegenden Vertragsentwurf der Notarin Langbein, Schleiz, zum Verkauf des mit einem Mehrzweckgebäude bebauten Flurstücks 22/17 der Flur 6, Gemarkung Eßbach, an die u. g. Erwerber zu.
Der Verkauf soll nur unter folgenden Bedingungen erfolgen:
| 1. | Der Käufer stellt die Garage im Erdgeschoss am östlichen Gebäudeende sowie die Stellfläche unter dem Schleppdach am östlichen Giebel einschließlich deren Zufahrt der Gemeinde Eßbach unentgeltlich zur dauerhaften Verfügung. |
| 2. | Der Käufer verpflichtet sich, einen Großteil des Gebäudes der öffentlichen Nutzung durch die Einwohner der Gemeinde für verschiedene Aktivitäten (wie Freizeit, Sport, Vereinsleben, Feiern u. dgl.) zugänglich zu machen und zur Verfügung zu stellen. |
Hierzu ist zeitgleich mit dem Verkauf ein entsprechender Nutzungsvertrag (DS 14.2/11/19) der Gemeinde mit dem Käufer abzuschließen.
Alle mit dem Grunderwerb verbundenen Nebenkosten werden vom Käufer übernommen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Beschluss Nr. 06/2020
Dem als Drucksache 13.2b/02/20 vorliegenden Antrag stimmt der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach dem Verkauf einer noch unvermessenen Teilfläche des Flurstücks 26/9 der Flur 4, Gemarkung Eßbach, mit einer Größe von ca. 600 m², an den u. g. Erwerber zu. Die Teilfläche wird durch die im als Drucksache 13.3b/02/20 beigefügten Lageplan eingetragenen Eckpunkte A-B-C-D begrenzt.
Die Kosten der amtlichen Trennvermessung sowie alle mit dem Grunderwerb verbundenen Nebenkosten trägt der Käufer.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Beschluss Nr. 15/2020
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis und stimmt einer Verpachtung von Flächen „An den Pflanzbeeten“ zu.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Pachtvertrag mit den in der Niederschrift vom 11.06.2020 genannten Festlegungen abzuschließen.
Beschluss Nr. 21/2020
Zu dem hier vorliegenden Auftrag des Notars Henning Leibe, Jena, zur Erteilung eines förmlichen Bescheides über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes zum Grundstücksverkehrsvertrag UR-Nr. 724/2020 vom 08.06.2020, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 97/19 der Flur 3, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 210, erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss-Nr. 8/2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach genehmigt die Niederschrift über die nicht öffentliche Gemeinderatssitzung am 11.02.2021 (nicht öffentlicher Teil).
Beschluss Nr. 9/2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach lehnt den Abschluss des als Drucksache vorliegenden Änderungsvertrages zum landwirtschaftlichen Pachtvertrag vom 09.12.2012 mit der LPV Landwirtschaftliche Produkt- und Vertriebs GmbH, 07924 Erkmannsdorf ab.
Beschluss Nr. 10/2021
Die Liegenschaft Flurstück 97/8, Gemarkung Eßbach, Kleinstfläche Wald soll von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verkauft werden.
Seitens der Gemeinde Eßbach gibt es dazu keine Einwände.
Beschluss Nr. 11/2021
Zu dem hier vorliegenden Auftrag des Notars Tobias Lock, Reutlingen, zur Erteilung eines förmlichen Bescheides über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes zum Grundstücksverkehrsvertrag UR-Nr. 272/2021 vom 26.02.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 97/21 der Flur 3, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 212, erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Beschluss Nr. 17/2021
Auf Grundlage des § 32 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) i. V. m. dem § 261 der Abgabenordnung (AO) sowie dem § 18 Abs. 3 Nr. 5 der Geschäftsordnung wird folgende Forderungen der Gemeinde Eßbach befristet niedergeschlagen.
| a) | Befristete Niederschlagung Grundsteuer und Friedhofsgebühren der Jahre 2011 - 2018 samt Nebenforderungen |
| b) | Unbefristete Niederschlagung Raumpacht Gemarkung Eßbach für die Jahre 2012 - 2013 |
| c) | Unbefristete Niederschlagung Grundsteuer für die Jahre 2011 - 2019 samt Nebenforderungen |
Beschluss Nr. 18/2021
Zu dem hier vorliegenden Auftrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, zur Erteilung eines förmlichen Bescheides über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes zum Grundstücksverkehrsvertrag UR-Nr. 614/2021 vom 28.06.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 97/20 der Flur 3, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 209, erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss Nr. 12/2022
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UR-Nr. 866/2021 vom 08.07.2021, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 21/1 der Flur 1, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 48,
erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Das Flurstück liegt nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet.
Beschluss Nr. 13/2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach beschließt den Verkauf einer noch zu vermessenden, mit einer Klärgrube bebauten Teilfläche von ca. 150 qm des Flurstücks Nr. 22/20 der Flur 6 in der Gemarkung Eßbach.
Die Lage der noch zu vermessenden Teilfläche ist in dem als Drucksache 18.2/02/22 vorliegenden beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet.
Alle mit dem Grunderwerb verbunden Kosten (Vermessung, Notar usw.) sind vom Käufer zu tragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Beschluss Nr. 14/2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach beschließt den Verkauf der Flurstücks Nr. 147 der Flur 4 in der Gemarkung Eßbach in einer Größe von 824 qm.
Auflage Bauverpflichtung: Im Notarvertrag wird festgeschrieben, dass sich der Käufer verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb von drei Jahren mit dem Bau eines Wohnhaues zu beginnen sowie den erworbenen Grundbesitz nicht ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut zu veräußern. Verletzt der Käufer eine dieser Pflichten, steht der Gemeinde ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu und das Grundstück geht zum Preis von 30 EUR je qm wieder in das Eigentum der Gemeinde Eßbach über.
Alle mit dem Grunderwerb verbunden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Hinweis an den Käufer: Für die Errichtung eines Wohngebäudes sind an die Zweckverband Wasser/Abwasser die Herstellungsbeiträge zu entrichten.
Beschluss Nr. 22/2022
Zu dem Kauf-/Überlassungsvertrag des Notars Andreas Muß, Delitzsch, UR-Nr. 225/2022 von 2022, bezüglich des Flurstücks 54/1 der Flur 5, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 96, erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Das Flurstück liegt nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet.
Beschluss Nr. 23/2022
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR-Nr. 204/2022 vom 28.02.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 3/1 und 4/2, Flur 5, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 65 und 155erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Das Flurstück liegt nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet.
Beschluss Nr. 24/2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach beschließt die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 13/2022 vom 03.02.2022.
Beschluss Nr. 25/2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach beschließt den Verkauf einer vermessen, mit einer Klärgrube bebauten Teilfläche von ca. 234 qm des Flurstücks Nr. 22/20 der Flur 6 in der Gemarkung Eßbach.
Die Lage und Grenzverlauf der vermessenen Teilfläche gehen aus der als Drucksache 14.3/05/22 vorliegenden Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen des ÖBVI Greiling vom 11.04.2022 hervor.
Der Verkauf erfolgt vorbehaltlich der Vereinbarung mit der Kombus GmbH. Sollte ein Teil der zu verkaufenden Fläche für die Errichtung der Bushaltestelle benötigt werden, so ist die Größe des Verkaufsgrundstückes entsprechend anzupassen.
Alle mit dem Grunderwerb verbunden Kosten (Vermessung, Notar usw.) sind vom Käufer zu tragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das notarielle Rechtsgeschäft entsprechend dieses Beschlusses grundbuchwirksam abzuschließen.
Beschluss 30/2022
Zu dem Kauf-/Überlassungsvertrag des Notars Michael Wurlitzer, Rudolstadt, UR-Nr. 1039/2022 vom 08.06.2022, bezüglich der Flurstücke 148, 35/11 und 149 der Flur 4, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 177, erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen nicht. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht wahr.
Das Flurstück liegt in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet.
Beschluss 34/2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Eßbach beschließt die Aufhebung des Beschlusses 30/2022 vom 21.07.2022 zur Ausübung des Vorkaufsrechts zum Kaufvertrag des Notars Michael Wurlitzer, Rudolstadt, UR-Nr. 1039/2022 vom 08.06.2022, wird aufgehoben.
Beschluss 35/2022
Zu dem Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Michael Wurlitzer, Rudolstadt, UR-Nr. 1039/2022 vom 08.06.2022, bezüglich der Flurstücke 148, 35/11 und 149 der Flur 4, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 177, nimmt die Gemeinde Eßbach ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Gemeinde Eßbach, dass die Flurstücke nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegen.
Beschluss 9/2023
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR-Nr. 1087/2022 vom 25.11.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 28/9, Flur 6, Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 169 erteilt der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen. Die Gemeinde Eßbach nimmt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Das Flurstück liegt nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet.
Beschluss 27/2023
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Uwe Lang, Zeulenroda-Triebes, UR-Nr. 380/2023 vom 15.05.2023, bezüglich des Verkaufs des Flurstückes 97/19, Flur 3 der Gemarkung Eßbach, des Grundbuches von Eßbach Blatt 210, nimmt die Gemeinde Eßbach ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Gemeinde Eßbach, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.