Beschluss 1/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Sitzungsteil des Stadtrates vom 25.11.2024.
Beschluss 2/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück nimmt den als Drucksache 6.2/02/25 vorliegenden Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2024 im Sinne der §§ 77 ff. Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) zustimmend zur Kenntnis.
Beschluss 3/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt den als Drucksache 7.2/02/25 vorliegenden Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2025.
Beschluss 4/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt auf der Grundlage der Festsetzungen des Haushaltsplanes mit Anlagen die als Drucksache 8.2/02/25 vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist Bestandteil dieses Beschlusses und durch den Bürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Danach ist sie mit dem Hinweis, dass der Haushaltsplan mindestens zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt wird, ortsüblich bekannt zu machen.
Beschluss 5/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt den als Drucksache 9.2/02/25 vorliegenden Finanz- und Investitionsplan als Grundlage für den mittelfristigen Planungszeitraum des Haushaltes 2025.
Beschluss 6/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt dem Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Schleizer Straße 29 (Gemarkung Ziegenrück, Flur 5, Flurstück 31/2) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt auf der Grundlage von § 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles -.
Der Bürgermeister wird ermächtigt die Stellungnahme mit dem gemeindlichen Einvernehmen an das Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Fachdienst Bauordnung zu geben.
Beschluss 7/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Sitzungsteil des Stadtrates vom 25.11.2024.
Beschluss 8/2025
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück bestätigt gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO den Wegfall der Geheimhaltungsgründe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse im Jahr 2024.
Der Bürgermeister wird beauftragt, für die öffentliche Bekanntmachung der in der Drucksache 15.2/02/25 aufgeführten Beschlüsse im Amtsblatt der VG Ranis-Ziegenrück zu sorgen.
Beschluss 7/2024
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notariats Anne Wiegleb, Saalfeld, (vertreten durch Notariatsverwalter Dr. Manuel Ladiges), UVZ-Nr. 0015/2024 vom 10.01.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 27/5, Flur 5, Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 307,
nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 18/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, dem Abschluss des als Drucksache 19.2/03/24 vorliegenden Gestattungsvertrags zur Planung, Erstellung, Pflege und Finanzierung des Waldzukunfts-Pfades Ziegenrück zuzustimmen.
Der Bürgermeister der Stadt Ziegenrück wird ermächtigt, den Gestattungsvertrag mit der ThüringenForst AöR abzuschließen.
Beschluss 33/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 370/2024 vom 16.04.2024, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 34 und 87, Flur 15, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 671, nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 34/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. Thomas Walter, Leipzig, UVZ-Nr. 259/2024 vom 01.03.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 245, Flur 1, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 779, nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.
Beschluss 35/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt wie folgt:
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Nicolas Mozelewski, Berlin, UVZ-Nr. 254/2024 vom 07.05.2024, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 210, Flur 1 und Nr. 24, Flur 7, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 196, nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück 210 in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Das Flurstück 24 hingegen liegt nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet.
Beschluss 43/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt die außerplanplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 1.520,00 € in der Haushaltsstelle 8800-4150 Arbeitslöhne sowie 56,00 € in der Haushaltsstelle 8800-4450 Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung Arbeiter.
Erweiterung des Aufgabengebietes für den geringfügig Beschäftigten ab Mai 2024 (zusätzliche Reinigung des kommunalen Objektes Obere Straße 9 in Ziegenrück).
Der Stellenplan 2024 muss nicht geändert werden, da geringfügig Beschäftigte nicht im Stellenplan ausgewiesen werden.
Die erhöhten Kosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung durch die Abteilung Liegenschaften mit umgelegt.
Die Außerplanmäßige Ausgabe von insgesamt 1.576,00 € wird gedeckt durch die Außerplanmäßige Einnahme in Haushaltsstelle 4640-1671 Abrechnung Kita Vorjahr mit 11.038,06 €.
Beschluss 44/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Nicolas Mozelewski, Berlin, UVZ-Nr. 340/2023 vom 05.06.2023, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 218 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 705 nimmt die Stadt Ziegenrück ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.
Beschluss 45/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 369/2024 vom 16.04.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 33, Flur 15, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 256 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 46/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 604/2024 vom 07.06.2024, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 37, 49, 50, der Flur 15, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 268 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 47/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 605/2024 vom 07.06.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 46/1, Flur 10, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 268 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 48/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 606/2024 vom 07.06.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 42, Flur 5, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 268 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 49/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 607/2024 vom 07.06.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 25/1, Flur 10, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 268 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 50/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 608/2024 vom 07.06.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 29/1, Flur 10, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 268 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 51/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt die Bevollmächtigung des Bürgermeisters Herrn Chris Lange zur Eröffnung eines Tagesgeldkontos bei der Hausbank, Auszahlung 100 Prozent, mit Einlagensicherung/Institutsgarantie. Die Eröffnung des Tagesgeldkontos soll im Juli 2024 erfolgen.
Beschluss 61/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt den Kauf der Waldflurstücke Nr. 16 und 20 in der Flur 4 der Gemarkung Ziegenrück mit einer Fläche von insgesamt 1,5510 ha.
Gemäß der Kalkulation des Grundstückswertes (Drucksache 17/08/24) wird der Kaufpreis für beide Flurstücke festgelegt. Alle mit dem Grunderwerb verbunden Kosten trägt die Stadt Ziegenrück als Käuferin. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Frau Dr. Erbring das Kaufangebot nach Maßgabe dieses Beschlusses zu unterbreiten und nach deren Zustimmung den notariellen Kaufvertrag mit grundbuchrechtlicher Wirkung abzuschließen.
Die überplanmäßigen Ausgaben für den Grunderwerb werden bei der Haushaltsstelle 8800.9320 angeordnet. Die Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der Stadt Ziegenrück.
Beschluss 62/2024
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 559/2024 vom 04.07.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 92 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 90 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 63/2024
Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 595/2024 vom 18.07.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 23 der Flur 11, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 228 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 71/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt den Beschluss Nr. 59/2011 vom 10.10.2011 zum 30.09.2024 aufzuheben.
Für die Nutzung des Vereinshauses im Plothental durch Dritte werden ab dem 01.10.2024 folgende pauschale Nutzungsentgelte zur Deckung der Betriebskosten erhoben:
| Saalnutzung mit Getränkeausschank je Nutzungstag: | 300,00 € |
| Saalnutzung ohne Getränkeausschank je Nutzungstag: | 250,00 € |
| Saalnutzung für familiäre Veranstaltungen von ortsansässiger Personen je Nutzungstag: | 200,00 € |
| Nutzung der unteren Räume je Nutzungstag: | 100,00 € |
| Zuschlag für o. g. Nutzungen bei Silvesterveranstaltungen: | 100% |
| Mit der Nutzungsvereinbarung wird als Kaution erhoben: | doppelte Nutzungs- pauschale |
| Saalnutzung durch den ortsansässigen Karnevalsverein jährlich: | 2.000,00 € |
Mit den Nutzungspauschalen sind folgende Leistungen bzw. Aufwendungen abgegolten:
| - | Strom, Wasser und Heizung |
| - | Reinigungsmittel lt. Nutzungsvereinbarung |
| - | Endreinigung nach der vom Veranstalter durchgeführten Grundreinigung |
| - | Übergabe und Abnahme |
| - | Gebäudeversicherung |
Für Verluste oder Beschädigungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung am Eigentum der Stadt entstehen, haften der/die vertragliche(n) Nutzer gesamtschuldnerisch bis zur Höhe der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten.
Vor der Nutzungsüberlassung ist mit dem Nutzer eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung ist vom Nutzer nachzuweisen.
Die unteren Räume des Vereinshauses stehen der Feuerwehr Ziegenrück für dienstliche Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung. Für die aktiven Feuerwehrkameraden reduziert sich die Nutzungsgebühr für die unteren Räume um 50 %.
Dem Kindergarten „Purzelbäume“ werden die unteren Räume des Vereinshauses kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Beschluss 72/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 673/2024 vom 09.08.2024, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 45 & 47 der Flur 8, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 69 & 284 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 73/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Adrian Roos, Gera, UR.-Nr. 843/2024 vom 22.07.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 163/1 der Flur 3, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 286 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 74/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 872/2024 vom 22.08.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 29/1, Flur 9, der Gemarkung Ziegenrück, Grundbuchblatt 228 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 80/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. Manuel Ladiges, Saalfeld, UVZ Nr. 0838/2024 vom 13.09.2024, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks Nr. 254 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 443 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück 254 in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.
Beschluss 81/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, UVZ Nr. 1051/2024 vom 08.10.2024, bezüglich des Verkaufs des
Flurstücks Nr. 5/4 der Flur 5, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 610 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück 5/4 nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.
Beschluss 82/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Dr. Heiko Kloer, Bernau bei Berlin, UVZ Nr. 1088/2024 vom 26.08.2024, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 31/5 und 31/6 der Flur 5, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 677 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 83/2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt, zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Notar Curd-Stefan Zeiler, Gera, UVZ Nr. 1213/2024 vom 12.09.2024, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 318 und 116 der Flur 1, Gemarkung Ziegenrück, Blatt 486 nimmt die Stadt Ziegenrück ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.
Ferner bestätigt die Stadt Ziegenrück, dass das Flurstück 318 in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, während das Flurstück 116 nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.
Beschluss 90/2024 vom 25.11.2024
Der Stadtrat der Stadt Ziegenrück beschließt zur Absicherung der Stelle im Fremdenverkehrsamt Ziegenrück die Lohnkosten für die Jahre 2025 und 2026 zu übernehmen. Die Kosten sind im Haushalt einzustellen und sollten 21.000,00 EURO pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.