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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) der Gemeinde Krölpa vom 20. Dezember 2015

Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa hat in seiner Sitzung am 21. November 2021 mit Beschluss Nr. 62/07/22 die 2. Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung der Gemeinde Krölpa beschlossen.

Mit Schreiben vom 26. April 2023 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

Die Satzung wird gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) der Gemeinde Krölpa vom 20. Dezember 2015

Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 erlässt die Gemeinde Krölpa (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende 2. Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) vom 20. Dezember 2015:

§ 1

Der § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Grundgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss:

Q3=

4

m³/h

179,24 €/Jahr brutto

Q3=

10

m³/h

448,06 €/Jahr brutto

Q3=

16

m³/h

716,91 €/Jahr brutto

Q3=

25

m³/h

1.120,17 €/Jahr brutto

Q3=

40

m³/h

1.792,27 €/Jahr brutto

Q3=

63

m³/h

2.822,85 €/Jahr brutto

Q3=

100

m³/h

4.480,69 €/Jahr brutto

§ 2

Der § 5 wird wie folgt geändert:

Wird ein Bauwasserzähler, ein sonstiger beweglicher Wasserzähler oder ein Abwasserabzugszähler zum Nachweis von Nicht als Abwasser eingeleiteten Mengen verwendet, so werden neben der Verbrauchsgebühr nach § 4 noch Grundgebühren nach § 3 erhoben.

§ 3

Inkrafttreten

Die Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Krölpa, 27.04.2023

J. Chudasch  —  - Siegel -

Bürgermeister

Anmerkung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.