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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl 2024

1. Am 26. Mai 2024 finden die Kommunalwahlen in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Städte und Gemeinden bilden jeweils einen Stimmbezirk.

Die Wahlräume befinden sich:

Stadt/Gemeinde

Anschrift des Wahlraumes

Eßbach

Ortsstraße 70

Gössitz

Ortsstraße 100

Keila

Ortsstraße 20

Krölpa

Pößnecker Straße 24

Moxa

Ortsstraße 19

Paska

Ortsstraße 33

Peuschen

Ortsstraße 36

Ranis

Pößnecker Straße 49

Schmorda

Ortsstraße 22

Schöndorf

OT Tausa Nr. 24/ Kulturhaus

Seisla

Wöhlsdorf 25

Wilhelmsdorf

Feuerwehrgerätehaus

Ziegenrück

Markt 6

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Zur Wahl der Stadtratsmitglieder in Ranis und Ziegenrück, zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder in Eßbach, Gössitz, Krölpa und Peuschen und zur Wahl der Kreistagsmitglieder sind zwei oder mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden.

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

Zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder in Keila, Moxa, Paska, Schmorda, Schöndorf und Wilhelmsdorf ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden.

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, das sind 6 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich eintragen.

Zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder in Seisla ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden. Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Person durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, das sind 6 Stimmen. Die Wähler vergeben Ihre Stimmen dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel so viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen, wie sie Stimmen haben.

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 26. Mai 2024 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 27. Mai 2024 in allen Mitgliedsgemeinden jeweils um 9:00 Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Ranis, den 02.05.2024

Walch

Gemeinschaftsvorsitzender

Im Auftrag der Städte Ranis und Ziegenrück

sowie der Gemeinden Eßbach, Gössitz, Keila,

Krölpa, Moxa, Paska, Peuschen, Schmorda,

Schöndorf, Seisla und Wilhelmsdorf