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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Krölpa

Der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2025 mit Beschluss Nr. 03/01/25 die 2. Änderung der Gebührensatzung zur 2. Entwässerungssatzung der Gemeinde Krölpa beschlossen.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

Die Satzung wird gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Änderung der Gebührensatzung zur 2. Entwässerungssatzung (GS-2. EWS) der Gemeinde Krölpa vom 21. August 2019

Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 erlässt die Gemeinde Krölpa (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende 2. Änderung der Gebührensatzung zur 2. Entwässerungssatzung (GS-2. EWS) vom 21. August 2019:

§ 1

Der § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Grundgebühr beträgt für Grundstücke mit Anschluss an eine öffentliche Kläranlage bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss Q3 (ehemals Nenndurchfluss Qn)

Q3 = 4 m³/h (Qn 2,5 m³/h)

100,00 €/Jahr

Q3 = 10 m³/h (Qn 6,0 m³/h)

250,00 €/Jahr

Q3 = 16 m³/h (Qn 10,0 m³/h)

400,00 €/Jahr

Q3 = 25 m³/h (Qn 15,0 m³/h)

625,00 €/Jahr

Q3 = 40 m³/h (Qn 25,0 m³/h)

1.000,00 €/Jahr

Q3 = 63 m³/h (Qn 40,0 m³/h)

1.575,00 €/Jahr

Q3 = 100 m³/h (Qn 60,0 m³/h)

2.500,00 €/Jahr

§ 2

Der § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,64 €/m² entwässerte Grundstücksfläche im Jahr.

§ 3

Inkrafttreten

Die Änderung der Gebührensatzung zur 2. Entwässerungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Krölpa, 28.02.2025

J. Chudasch  —  - Siegel -

Bürgermeister

Anmerkung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.