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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschlüsse der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Schöndorf vom 12.03.2025

Öffentlich

Beschluss 1/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 26.11.2024.

Beschluss 2/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf nimmt den als Drucksache 6./03/25 vorliegenden Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2024 im Sinne der §§ 77 ff. Thüringer Gemeindehaushalts-verordnung (ThürGemHV) zustimmend zur Kenntnis.

Beschluss 3/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt den als Drucksache 7.2/03/25 vorliegenden Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2025.

Beschluss 4/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt auf der Grundlage der Festsetzungen des Haushaltsplanes mit Anlagen die als Drucksache 8.2/03/25 vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist Bestandteil dieses Beschlusses und durch den Bürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Danach ist sie mit dem Hinweis, dass der Haushaltsplan mindestens zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt wird, ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss 5/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt den als Drucksache 9.2/03/25 vorliegenden Finanz- und Investitionsplan als Grundlage für den mittelfristigen Planungszeitraum des Haushaltes 2025.

Beschluss 6/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt auf der Grundlage der Direktvergabe nach § 1 ThürVgG i.V.m. 1.2.2.1 Nr. 2 ThürVVöA für das Vorhaben " Vergabe der Lieferleistung eines automatisierten externen Defibrillators (AED)“ nach Angebotseingang und Angebotsprüfung die Leistung an folgende Firma Medisol BV, Mercuriusweg 12, 4382 NC Vlissingen Niederlande in Höhe der geprüften Brutto - Angebotssumme von 2.665,81 € zu vergeben.

Die erforderlichen Finanzmittel für diese Maßnahme sind im Haushalt 2025 unter der HHst. 0200/9350 Erwerb Defibrillator einzuordnen. Die Auftragserteilung erfolgt nach genehmigten Haushaltsplan durch das Landratsamt Saale-Orla-Kreis sowie in Krafttreten der Haushaltssatzung 2025.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Firmenauftrag auszulösen und für die qualitätsgerechte Ausführung der Leistungen zu sorgen.

Nicht öffentlich

Beschluss 7/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil Gemeinderatssitzung vom 26.11.2024.

Beschluss 9/2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf bestätigt gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO den Wegfall der Geheimhaltungsgründe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse im Jahr 2024.

Der Bürgermeister wird beauftragt, für die öffentliche Bekanntmachung der in der Drucksache 15.2/03/25 aufgeführten Beschlüsse im Amtsblatt der VG Ranis-Ziegenrück zu sorgen.

Beschluss 12/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Antrag der Notarin Birgit Langbein, Schleiz, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UVZ-Nr. 1218/2023 vom 16.11.2023, hinsichtlich des Verkaufs der Flurstücke Nr. 25, Flur 5 sowie Nr. 5 und 6/2, Flur 6, der Gemarkung Schöndorf, des Grundbuchs von Schöndorf Blatt 35, nimmt die Gemeinde Schöndorf ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt Gemeinde Schöndorf, dass der Grundbesitz nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 13/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt wie folgt:

Zu dem hier vorliegenden Antrag des Notars Uwe Lang, Zeulenroda-Triebes, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UVZ-Nr. 862/2023 vom 09.11.2023, hinsichtlich des Verkaufs des Flurstücks 16, Flur 1, der Gemarkung Tausa, des Grundbuchs von Tausa Blatt 15 nimmt die Gemeinde Schöndorf ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner wird bestätigt, dass der Grundbesitz nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 15/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt die Bevollmächtigung des Bürgermeisters

Herrn Jörg Meier zur Aufnahme einer Festgeldanlage in Höhe von 180.000,00 € für 1 Jahr, Auszahlung 100 Prozent, mit Einlagensicherung/Institutsgarantie. Für die geplante Aufnahme sind bei der Hausbank sowie mindestens zwei weiteren Instituten einzuholen. Die Festgeldgeldanlage soll für 1 Jahr im Mai 2024 abgeschlossen werden. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über das Ergebnis der Festgeldanlage unverzüglich zu informieren.

Beschluss 16/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt den Abschluss des als Drucksache 7.2/04/24 vorliegenden Pachtvertrages zwischen der Gemeinde Schöndorf und Herrn Marcus Schwalbe, Ortsstraße 32 in 07924 Schöndorf, über eine Teilfläche von ca. 1.050 m² des Flurstücks 81/1, Flur 6 der Gemarkung Schöndorf, zur Nutzung als Freizeit- und Gartenfläche.

Der Pachtzins wird auf 0,08 Euro je m², die Pachtdauer auf 20 Jahre festgelegt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag mit Herrn Schwalbe abzuschließen.

Beschluss 20/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Schöndorf beschließt zu dem hier vorliegenden Antrag der Notars Hopfmann, Pößneck, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UVZ-Nr. 0418/2024 vom 14.05.2024, hinsichtlich des Verkaufs der Flurstücke der Gemarkung Schöndorf Nr. 18/3 und 18/2 der Flur 6, des Grundbuchs von Schöndorf Blätter 57 und 75 nimmt die Gemeinde Schöndorf ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt Gemeinde Schöndorf, dass der Grundbesitz nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 27/2024

Zu dem hier vorliegenden Antrag der Notars Hopfmann, Pößneck, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UVZ-Nr. 0524/2024 vom 21.06.2024, hinsichtlich des Verkaufs des Flurstücks der Gemarkung Külmla Nr. 68/1 der Flur 1, des Grundbuchs von Schöndorf Blatt 18 nimmt die Gemeinde Schöndorf ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt Gemeinde Schöndorf, dass der Grundbesitz nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 28/2024

Zu dem hier vorliegenden Antrag der Notarin Langbein, Schleiz, auf eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten bezüglich der UVZ-Nr. 0810/2024 vom 01.08.2024, hinsichtlich des Verkaufs des Flurstücks der Gemarkung Tausa, Nr. 201 der Flur 2, des Grundbuchs von Schöndorf Blatt 54 nimmt die Gemeinde Schöndorf ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Ferner bestätigt die Gemeinde Schöndorf, dass der Grundbesitz nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.