| 1. | Teileinziehung Auf der Grundlage § 8 Abs. 1 des Thüringer Straßengesetzes - ThürStrG – vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) wird die Widmung der Flurstücke 151 Flur1 und 87 Flur 3, der Gemarkung Seisla als öffentliche Straße ab Beginn der Grenze zum Flurstück 172 Flur 2 bis zum Flurstück 86 Flur 6 teileingezogen. Die Widmung wird auf die Benutzung durch den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie Fuß- und Radverkehr beschränkt. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird mit ihrer Bekanntmachung wirksam. |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. |
| 3. | Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zur Niederschrift in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis einzulegen. |
Seisla, den 31.05.2023
Uwe Breternitz — (Siegel)
Bürgermeister