Die Gemeinde Schmorda beabsichtigt die teilweise Einziehung der Widmung, des Flurstücke 275 Flur 3, der Gemarkung Schmorda als öffentliche Straße ab Beginn der Grenze zum Flurstück 336/224 Flur 3 bis zum Flurstück 276 Flur 3 und Flurstück 1 Flur 5.
Der Gemeinderatsbeschluss sowie der Entwurf der Allgemeinverfügung zur Einziehung mit seiner Begründung können in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Str. 2 in 07387 Ranis, zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. Einwendung gegen die beabsichtigte Einziehung können gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Straßengesetz innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Str. 2 in 07389 Ranis oder in der Außenstelle Krölpa, Pößnecker Str. 24 in 07387 Krölpa, vorgebracht
werden.
| 1. | Teileinziehung Auf der Grundlage § 8 Abs. 1 des Thüringer Straßengesetzes - ThürStrG - vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) wird die Widmung der Flurstücke 275 Flur 3, der Gemarkung Schmorda als öffentliche Straße ab Beginn der Grenze zum Flurstück 336/224 Flur 3 bis zum Flurstück 276 Flur 3 und Flurstück 1 Flur 5 teileingezogen. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird mit ihrer Bekanntmachung wirksam. |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. |
| 3. | Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zur Niederschrift in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis einzulegen. |
Andrea Philipp-Dittrich
Bürgermeisterin