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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschlüsse Seisla

Bekanntmachung

Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Seisla vom 04.07.2023

Beschluss 18/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Seisla genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 26.04.2023.

Beschluss 19/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Seisla beschließt den Beschluss Nr. 02/2023 der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 aufzuheben.

Beschluss 19a/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Seisla erlässt die als Drucksache 6.3/07/23 vorliegende Satzung als Hauptsatzung der Gemeinde Seisla.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Hauptsatzung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Beschluss 20/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Seisla beschließt auf der Grundlage der Angebotseinholung in Freihändiger Vergabe für das Vorhaben „Fugenvergussarbeiten auf der Ortsverbindungssstraße Seisla - Gräfendorf“ den Auftrag an die Firma EWF, Egbert Werner - Fugenvergusstechnik, Am hinteren Schloßberg 14, 07333 Unterwellenborn in Höhe von 6.937,70 € brutto zu erteilen.

Die Auftragserteilung erfolgt im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung aus dem Grunde, da die Gemeinde Seisla dringende Verkehrssicherungsmaßnahmen an dieser Ortsverbindungsstraße vornehmen muss, um Schadenersatzansprüchen vorzubeugen.

Die für die Leistung erforderlichen Haushaltsmittel sind in der Haushaltstelle 6300.5100 eingestellt.

Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Seisla vom 04.07.2023

Beschluss 21/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Seisla genehmigt die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023.

Beschluss 17/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Seisla bestätigt gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO den Wegfall der Geheimhaltungsgründe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse im Jahr 2020, 2021 und 2022.

Der Bürgermeister wird beauftragt, für die öffentliche Bekanntmachung der in der Drucksache 13.2/07/23 aufgeführten Beschlüsse im Amtsblatt der VG Ranis-Ziegenrück zu sorgen.

Beschluss Nr. 21/2020

Zu dem hier vorliegenden Antrag des Notars Wurlitzer, Rudolstadt, auf eine Negativbescheinigung bzw. eine Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten, bezüglich des Grundstückskaufvertrages UR-Nr. 1705/2020 vom 10.09.2020, hinsichtlich des Verkaufs der Flurstücke 32, 232 und 233 der Flur 1, Gemarkung Seisla, des Grundbuches von Seisla Blatt 2 nimmt die Gemeinde Seisla ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 9/2022

Zu dem hier vorliegenden Antrag des Notars Hopfmann, Pößneck, auf eine Negativbescheinigung bzw. eine Verzichtserklärung zu dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 30 Thüringer Denkmalschutzgesetz, bezüglich der UR-Nr. 248/2022 vom 10.03.2022, hinsichtlich des Verkaufs des Wohnungseigentums, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Seisla Blatt 124, Flurstücks 39 der Flur 3, Gemarkung Seisla

nimmt die Gemeinde Seisla ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss Nr. 17/2022

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag des Notars Bernd Hopfmann, Pößneck, UR.-Nr. 782/2022 vom 22.08.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 80 der Flur 3, Grundbuchblatt 65 und Flurstück 82/1 der Flur 3, Grundbuchblatt 184, der Gemarkung Seisla nimmt die Gemeinde Seisla ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 22/2022

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Anne Unger, Stadtroda, UR.-Nr. 1573/2022 vom 14.10.2022, bezüglich des Verkaufs der Flurstücke 100, 103 und 127/104 der Flur 2, Grundbuchblatt 2, der Gemarkung Seisla nimmt die Gemeinde Seisla ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.

Beschluss 23/2022

Zu dem hier vorliegenden Grundstücksverkehrsvertrag der Notarin Anne Unger, Stadtroda, UR.-Nr. 1574/2022 vom 14.10.2022, bezüglich des Verkaufs des Flurstücks 64/1 der Flur 1, Grundbuchblatt 2, der Gemarkung Seisla nimmt die Gemeinde Seisla ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht wahr.

Es wird bestätigt, dass das Flurstück nicht in einem Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet liegt.