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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Sondernutzungssatzung Moxa

Satzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Moxa

(Sondernutzungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022, (GVBl. S. 414)), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) hat der Gemeinderat der Gemeinde Moxa in seiner Sitzung am 22.03.2023 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Moxa (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

Sondernutzungssatzung

§ 1

Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Satzung sind die Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Moxa innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Moxa

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:

1.

Aufgrabungen,

2.

Verlegung privater Leitungen,

3.

Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,

4.

Lagerungen von Maschinen und Materialien aller Art,

5.

Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen,

6.

Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen,

7.

Werbeanlagen aller Art, z.B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von2,50 m über dem Erdboden und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

8.

Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziffer 10 genannten Fälle.

(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.

§ 3

Erteilung, Widerruf und Erlöschen einer Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 4

Verfahren

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeinde Moxa zu beantragen.

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:

a)

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,

b)

Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, letzteres, soweit dies möglich ist,

c)

einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrages erforderlich erscheint. Auf Anforderungen sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlich oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:

1.

Im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutz-dächer (Markisen), Vordächer;

2.

Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen

3.

Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt

4.

Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen;

5.

das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird;

6.

Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen;

7.

behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;

8.

bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden;

9.

die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;

10.

historische Kellereingänge und Treppenanlagen

(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 6

Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Straßenfläche zu sorgen.

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.

§ 7

Sorgfaltspflichten

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muß die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde Moxa sowie möglicherweise durch die beabsichtigte Sondernutzung beeinträchtigte Anwohner sind mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

§ 8

Schadenshaftung

(1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten.

Ihn trifft die Haftung der Gemeinde gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden.

(3) Die Gemeinde kann verlangen, daß der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Sicherheitsleistung

(1) Die Gemeinde kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

(2) Entstehen der Gemeinde durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

§ 10

Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

a)

Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG und § 8 Abs. 10 FStrG

b)

Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind.

(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 29 und § 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

(3) Die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;

b)

einer nach § 3 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;

c)

entgegen § 7 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält

oder

d)

entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.

(2) Gem. § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung auf Bundesstraßen gem. § 23 Abs. 2 FStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und gem. § 50 Abs. 2 ThürStrG auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12

Verbot der Plakatierung

Das Plakatieren an den Straßenbeleuchtungsmasten in der Gemeinde Moxa ist untersagt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Moxa, den 05.06.2023

Johannes Linke

Bürgermeister

Anmerkung

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.