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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Ziegenrück

Hauptsatzung der Stadt Ziegenrück

-HaupSa-

vom 24.04.2023

Auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVB l. S. 501) in der Fassung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.03.2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Ziegenrück in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2023 mit BS Nr. 21/2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name/Status

(1) Die Stadt führt den Namen Ziegenrück und wurde um das Jahr 1000 gegründet.

(2) Die Stadt Ziegenrück ist eine kreisangehörige Stadt des Saale-Orla-Kreises und Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück mit deren Rechten und Pflichten. Vor dem 09. März 1995 war die Stadt Ziegenrück Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Ranis- Oberland.

§ 2

Abgrenzung und Gliederung des Stadtgebietes

Die Abgrenzung des Gebietes der Stadt Ziegenrück ergibt sich aus den historisch gewachsenen Flurgrenzen.

Die Stadt Ziegenrück wird begrenzt:

im Norden durch die Gemeinden Paska, Moxa und Keila,

im Osten durch die Gemeinde Schöndorf

im Süden durch die Gemeinden Eßbach und Remptendorf

im Westen durch die Gemeinde Paska.

§ 3

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt eine in Silber linksgewendete Ziege, über deren Rücken schwebend ein rotes, dreitürmiges Gebäude mit erhöhtem Mittelturm.

(2) Die Flagge der Stadt besteht aus den Farben blau in der linken Hälfte, weiß in der rechten Hälfte und in der Mitte das Wappen von Ziegenrück.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Unterschrift „Thüringen - Stadt Ziegenrück“ und zeigt in der Mitte das Stadtwappen.

§ 4

rgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu städtischen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt in der Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis oder per E-Mail an info@vg-ranis-ziegenrueck.de eingehen.

Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen.

Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 6

Der Stadtrat

Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister und den gewählten Stadtratsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 7

Der Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist ehrenamtlich tätig.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bürgermeisters regeln sich nach § 29 ThürKO.

§ 8

Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte gemäß § 32 Abs. 4 ThürKO einen ehrenamtlich tätigen Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.

§ 9

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen.

Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

§ 10

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderats unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 35 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Das Sitzungsgeld wird halbjährlich auf der Grundlage der Anwesenheitslisten gezahlt. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO erhalten die Gemeinderatsmitglieder als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 35 Euro.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Absatz 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 25 Euro. Bei verbundenen Wahlen werden neben dem vorgenannten Betrag von 25 Euro je eine zusätzliche Entschädigung für den Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag in Höhe von 10 Euro gezahlt.

(6) Der ehrenamtliche tätige Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.060 Euro.

(7) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 265 Euro.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück. Das Amtsblatt trägt den Titel: „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück“.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden „Verkündungstafeln (Schaukästen)“:

1.

am Gebäude „Bahnhofstraße 2“,

2.

am Spielgarten in der Saalestraße und

3.

am Rathaus, Markt 6.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt, auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates erfolgt durch Aushang an den „Verkündungstafeln (Schaukästen)“.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushanges an den „Verkündungstafeln (Schaukästen)“ vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen, insbesondere nach § 50 ThürKWO vorgesehene ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den in Absatz 2 genannten „Verkündungstafeln (Schaukästen)“.

§ 14

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt Ziegenrück wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 15

Sprachform

Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Ziegenrück vom 06.02.2012, zuletzt geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 06.06.2014 außer Kraft.

Ziegenrück, 13.06.2024

Stadt Ziegenrück

Chris Lange  —  (Siegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis zur Hauptsatzung

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Ziegenrück geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.