Wenn kein Briefkasten vorhanden, dieser nicht zugänglich oder nicht erkennbar ist, ist auch die Zustellung jeglicher Post nicht möglich. Dieses Problem wird zunehmend häufiger.
In Deutschland besteht generell keine gesetzliche Pflicht einen Briefkasten vorzuhalten. Allerdings kann es, wenn eine Privatperson postalisch nicht erreichbar ist, zu deren Lasten gehen. So empfiehlt es sich, für jedes Haus oder auch jede Wohnung einen Briefkasten vorzusehen.
Während Haus- oder Wohnungseigentümer selbst entscheiden können, ob sie einen Postkasten benötigen oder nicht, sieht es bei Mietwohnungen anders aus. Denn der Hausbriefkasten gehört zur Mietsache und muss in Mehrfamilienhäusern den Mietern vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist also ein Briefkasten Pflicht. Wird hingegen ein Einfamilienhaus vermietet, kann der Vermieter die Anschaffung eines Postbriefkastens an den Mieter übergeben.
Zu beachten ist, wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss postalisch erreichbar sein, um eventuelle Fristen einhalten und somit juristische Folgen vermeiden zu können. Insbesondere gewerbliche Adressen und andere Personen, die am Rechtsverkehr teilnehmen, sollten daher einen Kasten für Postsendungen am Hauseingang installieren. Dennoch ist der Briefkasten nicht Pflicht.
Ist der Kasten nur schwer erreichbar, nicht ausreichend gekennzeichnet oder gar nicht vorhanden, kann der Postbote unter Umständen eine Zustellung verweigern.
Wie der Hausbriefkasten selbst ist auch die Befestigung des Namens an diesem hierzulande nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch ist sie durchaus sinnvoll, denn nur so können Briefzusteller den Adressaten mit dem tatsächlichen Hausbewohner abgleichen und Briefe korrekt einwerfen.
Egal wo Ihr Postkasten letztendlich steht oder hängt - Sie sind als Haus- oder Wohnungsbewohner dafür verantwortlich, den Weg zum Kasten zu jeder Zeit sicher zu halten. Briefboten müssen dazu in der Lage sein, die Post gefahrenlos einwerfen zu können. Während ganzjährig also dafür gesorgt werden muss, dass bissige Hunde vom Weg ferngehalten werden und im Winter der Weg gemäß der Hausordnung geräumt und gestreut ist.