Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Krölpa in der öffentlichen Sitzung am 7.10.2024 unter BS Nr. 56/05/24, geändert mit dem Änderungs-/Ergänzungsbeschluss BS 21/02/25 vom 28.04.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
(1) Die Gemeinde führt den Namen " Krölpa".
(2) Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.
§ 2
Wappen und Siegel
(1) Die Gemeinde Krölpa führt nachfolgend beschriebenes Wappen:
Das Wappen zeigt in Silber den Heiligen Petrus in rotem Gewand mit blauen Ärmeln und Handschuhen sowie schwarzen Stiefeln, in der Rechten einen schwarzen Schlüssel aufrecht haltend und den Heiligen Paulus in blauem Gewand mit rotem Mantelüberwurf und roten Handschuhen sowie schwarzen Stiefeln, mit den Händen ein silbernes, rot gebändertes Schwert mit schwarzem Griff schräg-links haltend, über den Heiligen schwebend eine rote fünfzackige Krone, beseitet von je fünf blauen Schindeln.
(2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, welches das Gemeindewappen mit folgender der Umschrift trägt:
Im oberen Halbbogen „Thüringen“, im unteren Halbbogen „Gemeinde Krölpa“.
(3) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister, im Vertretungsfall dem Beigeordneten vorbehalten.
§ 3
Ortsteile
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
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| Ortsteil Friedebach |
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| Ortsteil Gräfendorf |
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| Ortsteil Dobian |
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| Ortsteil Oelsen |
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| Ortsteil Herschdorf |
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| Ortsteil Hütten |
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| Ortsteil Krölpa |
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| Ortsteil Zella |
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| Ortsteil Rockendorf |
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| Ortsteil Trannroda |
§ 4
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde in der Sitzung gestellt werden.
Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und können auch spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, Pößnecker Straße 2, 07389 Ranis oder per E-Mail an info@vg-ranis-ziegenrueck.de eingereicht werden.
Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 6
Der Gemeinderat
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gewählten Gemeinderatsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7
Der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
(2) In besonders dringenden Angelegenheiten kann der Bürgermeister nach § 30 ThürKO ein Eilentscheidungsrecht wahrnehmen, wenn die Entscheidung auch nicht bis zu einer dringlichen Sitzung des Gemeinderats (einschließlich einer Sitzung nach § 36a ThürKO) ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann und kein Beschluss im Umlaufverfahren (§ 36a Abs. 2 ThürKO) gefasst wird.
§ 8
Beigeordneter
Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§ 9
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten (vorbereitende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
§ 10
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien.
Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 und das Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon …) hat jedes Mitglied des Gemeindesrats auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
§ 11
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und, bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 12
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“. |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richtigen.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderats unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 13
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 22,00 Euro/Sitzung. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse beträgt die Entschädigung 22,00 €/Sitzung. Das Sitzungsgeld wird halbjährlich auf der Grundlage der Anwesenheitslisten gezahlt. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 8,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.
Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 6,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Absatz 1, 2 und 3) entsprechend.
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden tätig sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von
| a) | Mitglieder des Gemeindewahlausschusses jeweils 15 Euro pro Sitzung, |
| b) | Wahlvorsteher und die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände jeweils 40 Euro pro Wahltag, |
| c) | der Briefwahlvorsteher und die weiteren Mitglieder des Briefwahlvorstandes jeweils 20 Euro pro Wahltag. |
Soweit es notwendig ist, die Auszählung des Wahlergebnisses an einem anderen Tag nach dem Wahltag fortzusetzen, erhalten die Wahlhelfer eine Entschädigung i.H.v. 50% der genannten Beträge.
Bei verbundenen Wahlen verdoppeln sich diese Entschädigungen für den unter Pkt. b) und c) genannten Personenkreis.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten die Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Entschädigung von 22,00 €/Monat (§ 3 Thüringer Entschädigungsverodnung ThürEntschVO). Stellvertretende Ausschussvorsitzende erhalten für die Wahrnehmung besonderer Funktionen, für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 22,00 €/Sitzung (§ 3 Abs. 3 ThürEntschVO).
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgende(n) Aufwandsentschädigung(en):
| a) | Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeister: |
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| Der ehrenamtlich tätige Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. |
| b) | Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Beigeordneter: |
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| Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. |
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück".
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses (§ 35 Abs. 6 ThürKO) sind durch Anschlag an bestimmten Stellen mittels Verkündungstafeln/Schaukästen bekannt zu geben. Die Verkündungstafeln/Schaukästen sind an folgenden Stellen aufgestellt bzw. angebracht:
| OT Krölpa | diska-Markt Pößnecker Str. 29 |
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| Bushaltestelle Pößnecker Str. 24 |
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| Trannrodaer Str. 18 |
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| Bahnunterführung Raniser Straße |
| OT Zella | FFW-Gerätehaus |
| OT Rockendorf | Buswendeschleife |
| OT Trannroda | Bushaltestelle Ortsmitte |
| OT Herschdorf | Bushaltestelle Ortsmitte |
| OT Hütten | 3-Seiten-Hof, Herschdorfer Str. 21 |
| OT Friedebach | Bushaltestelle (vor Anwesen Am Krebsbach 7) |
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| Bushaltestelle (vor Anwesen Am Krebsbach 49) |
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| FFW-Gerätehaus |
| OT Gräfendorf | Krölpaer Str. 11 bei Feierabendheim/Bushaltestelle |
| OT Dobian | Am Dorfberg 14 |
| OT Oelsen | Ortsmitte (Nähe Anwesen Ortsstr. 6) |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses (§ 35 Abs. 6 ThürKO) ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung in der „Ostthüringer Zeitung - OTZ“. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 im gedruckten Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück unverzüglich nachgeholt.
§ 15
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Krölpa wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§ 16
Sprachform
Die in der Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 1.1.2025 in Kraft. Die Satzung vom 25.05.2024, zuletzt geändert mit der 9. Änderungssatzung vom 14.12.2020 tritt außer Kraft.
Krölpa, 20.06.2025
Gemeinde Krölpa
Jonas Chudasch — (Siegel)
Bürgermeister
Anmerkung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Verfahrensvermerk:
Bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt am: 20.05.2025
Bekanntmachungsvermerk:
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück am 12.07.2025, Jahrgang 35, Nr. 8, Seite …
Krölpa, 14.07.2025
Gemeinde Krölpa
Jonas Chudasch
Bürgermeister