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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung - Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

Satzung

zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ziegenrück, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden vom 22.12.2025

Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat der Stadtrat der Stadt Ziegenrück mit Beschluss 24/2026 am 02.03.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,-- Euro.

(2) Der Vertreter des Stadtbrandmeisters erhält gemäß § 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages. Nimmt der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

a)

den Leiter der Jugendfeuerwehr 60,-- Euro

b)

den Gerätewart 40,-- Euro

c)

für den Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr 30,-- Euro

d)

Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung 30,-- Euro

e)

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 30,-- Euro

f)

Feuerwehrangehörige für die statistische Datenerfassung 30,-- Euro

§ 3

Förderung des Ehrenamtes

(1) Alle aktiven Feuerwehrangehörigen erhalten eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,-- Euro für geleistete Dienste im Rahmen der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Ziegenrück.

(2) Die Auszahlung erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres. Grundlage für die Auszahlung stellt die vom Stadtbrandmeister eingereichte Liste der berechtigten Feuerwehrmitglieder (Stand 31. Dezember) dar. Berechtigt sind nur Feuerwehrmitglieder, die regelmäßig an den Aus- und Weiterbildungen, sowie an Übungen und Einsätzen teilnehmen.

§ 4

Auszahlung

(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 2 wird grundsätzlich monatlich im Voraus ausgezahlt.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach § 3 wird grundsätzlich jährlich rückwirkend ausgezahlt.

(3) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages zu zahlen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für diesen Monat zu belassen.

(5) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1, so werden diese nebeneinander gewährt

§ 5

Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht,

1.

solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist.

2.

wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Kalendermonate hinausgehende Zeit.

§ 6

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die genannten Personenbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungssatzung vom 15.07.2020 außer Kraft.

Ziegenrück, den 23.07.2026

Stadt Ziegenrück

Chris Lange (Siegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis zur Aufwandsentschädigungssatzung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Ranis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.