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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück

zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittelungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Gemäß Bundesmeldegesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, darf die Meldebehörde über die in der Verwaltungs-gemeinschaft Ranis-Ziegenrück gemeldeten Einwohner folgende Daten übermitteln.

Dabei handelt es sich um regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden:

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

1.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Peronalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs.1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

2.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Peron angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs.3 BMG widersprechen.

3.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

4.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

5.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

Der Widerspruch ist zu den üblichen Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt zu beantragen.